Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß § 1684 BGB
hat jedes Elternteil das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind.
Jedes Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Umgangsrecht des anderen Elternteiles beeinträchtigen könnte.
Können sich die Eltern über Art und Umfang des Umgangsrechtes nicht einigen oder macht ein Elternteil dem anderen dabei sachlich nicht gerechtfertigte Probleme, kann das zuständige Familiengericht den Umfang und die Art der Ausübung regeln.
Wenn Sie, auch im Interesse des Kindes, eine Regelung haben möchten, die verbindlich den Umgang mit dem Kind festgelegt, werden nicht umhin kommen, dass das Jugendamt mit der Sache befasst wird, und dass dabei möglicherweise auch die Alkoholprobleme der Kindesmutter ans Licht kommen.
§ 156 FamFG
sieht nämlich vor, dass das zuständige Jugendamt in der Regel beteiligt wird.
Sie müssen daher zunächst für sich selber entscheiden, was für Sie wichtiger und bedeutsamer ist. Ist es der Kontakt mit dem Kind, können Sie keine Rücksicht auf die Alkoholprobleme der Kindesmutter nehmen.
Das Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht können Sie nicht selber durchführen, vielmehr besteht nach § 114 FamFG
dort Anwaltszwang.
Es ist zu empfehlen, der Kindesmutter diese rechtlichen Möglichkeiten deutlich vor Augen zu führen und ihr eine Frist zu setzen, bis zu der sie dem von Ihnen gewünschten Umgang, insbesondere zu Silvester, zustimmt, da für eine Verweigerung nach Ihrer Darstellung ja keine sachlichen Gründe vorliegen.
Sollte diese Frist verstreichen, oder die Kindesmutter sich weiter weigern, ist ein Antrag beim zuständigen Familiengericht unumgänglich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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Vielen Dank fuer die sehr schnelle und ausfuehrliche Beantwortung. Glauben sie das aufgrund des Verfahrensweges (Gericht, usw.) eine definitive Klaerung bis Ende Dezember herbei gefuehrt werden kann? Kann das Eingreifen des Jugendamtes nicht zu einer Anweisung an die Mutter fuehren? Herzlichen Dank.
Es kann durchaus auch eine einstweilige Anordnung des Familiengerichtes beantragt werden, so dass auch die Frage des Silvesterbesuches durchaus noch zu regeln sein wird.
Das Jugendamt selber kann der Kindesmutter nicht verbindlich etwas anordnen, lediglich empfehlen. Für notfalls auch zwangsweise durchsetzbare Entscheidungen ist allein das Familiengericht zuständig.
Mit freundlichen Grüßen