Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Besuchsrecht/Umgangsrecht

| 6. November 2012 05:22 |
Preis: 85€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


06:58

Ich lebe von der Mutter meines 13 jaehrigen Sohnes seit 5 Jahren getrennt. Wir sind nicht verheiratet, aber ich habe ebenfalls das Sorgerecht und zahle regelmaessig Unterhalt. Sie lebt mit meinem Sohn und neuem Partner in Spreenhagen/Brandenburg. Ich in Panama/Kolumbien. Die vergangenen Jahre hat sich das Verhaeltnis zwischen der Mutter und mir, ohne erkennbaren Grund, zunehmend verschlechtert. Keine Informationen mehr ueber meinen Sohn und staendige Schwierigkeiten bei Treffen mit Ihm. Jetzt besuche ich im Dezember/Januar Deutschland und es ist fuer eine lange Zeit das letzte Mal das wir uns sehen koennen. Die Mutter verweigert mir aber unter vorgeschobenen Gruenden zum Beispiel die Silvesterfeier und andere Treffen. Ich will ungerne das Jugendamt einschalten, weil die Mutter sehr viel trinkt und wenn die Buechse der Pandora einmal geoeffnet ist .... Das wuerde mir mein Sohn nie verzeihen! Ich kann aber auch nicht alles ingnorieren, ein bischen Verantwortung habe ich, auch wenn ich weit weg bin. Da ist guter Rat teuer. Am wichtigsten ist mir eine geordnete Besuchsregelung ohne das man ihr immer die Fuesse kuessen muss.
Bitte um Antwort von Anwaelten aus der Umgebung, weil ich die Sache dann eventuell auch weiterverfolgen will..... Danke!

6. November 2012 | 06:08

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Gemäß § 1684 BGB hat jedes Elternteil das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind.

Jedes Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Umgangsrecht des anderen Elternteiles beeinträchtigen könnte.

Können sich die Eltern über Art und Umfang des Umgangsrechtes nicht einigen oder macht ein Elternteil dem anderen dabei sachlich nicht gerechtfertigte Probleme, kann das zuständige Familiengericht den Umfang und die Art der Ausübung regeln.


Wenn Sie, auch im Interesse des Kindes, eine Regelung haben möchten, die verbindlich den Umgang mit dem Kind festgelegt, werden nicht umhin kommen, dass das Jugendamt mit der Sache befasst wird, und dass dabei möglicherweise auch die Alkoholprobleme der Kindesmutter ans Licht kommen.

§ 156 FamFG sieht nämlich vor, dass das zuständige Jugendamt in der Regel beteiligt wird.

Sie müssen daher zunächst für sich selber entscheiden, was für Sie wichtiger und bedeutsamer ist. Ist es der Kontakt mit dem Kind, können Sie keine Rücksicht auf die Alkoholprobleme der Kindesmutter nehmen.

Das Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht können Sie nicht selber durchführen, vielmehr besteht nach § 114 FamFG dort Anwaltszwang.

Es ist zu empfehlen, der Kindesmutter diese rechtlichen Möglichkeiten deutlich vor Augen zu führen und ihr eine Frist zu setzen, bis zu der sie dem von Ihnen gewünschten Umgang, insbesondere zu Silvester, zustimmt, da für eine Verweigerung nach Ihrer Darstellung ja keine sachlichen Gründe vorliegen.
Sollte diese Frist verstreichen, oder die Kindesmutter sich weiter weigern, ist ein Antrag beim zuständigen Familiengericht unumgänglich.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 6. November 2012 | 06:25

Vielen Dank fuer die sehr schnelle und ausfuehrliche Beantwortung. Glauben sie das aufgrund des Verfahrensweges (Gericht, usw.) eine definitive Klaerung bis Ende Dezember herbei gefuehrt werden kann? Kann das Eingreifen des Jugendamtes nicht zu einer Anweisung an die Mutter fuehren? Herzlichen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. November 2012 | 06:58

Es kann durchaus auch eine einstweilige Anordnung des Familiengerichtes beantragt werden, so dass auch die Frage des Silvesterbesuches durchaus noch zu regeln sein wird.

Das Jugendamt selber kann der Kindesmutter nicht verbindlich etwas anordnen, lediglich empfehlen. Für notfalls auch zwangsweise durchsetzbare Entscheidungen ist allein das Familiengericht zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 6. November 2012 | 06:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. November 2012
4,2/5,0

ANTWORT VON

(2487)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht