Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage basierend auf den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorab zur Klarstellung: Die Befugnis zur Geschäftsführung liegt auch bei der GmbH & Co. KG beim Komplementär. In der typischen GmbH & Co. KG, mit nur einer GmbH als Komplementär, führt die Geschäfte der GmbH & Co. KG also die Komplementär-GmbH.
Die GmbH selbst führt ihre Geschäfte durch ihre(n) Geschäftsführer. Dieser Geschäftsführer führt also unmittelbar die Geschäfte der GmbH und damit mittelbar die Geschäfte der KG.
Der Geschäftsführer der GmbH kann dabei sowohl ein Gesellschafter (auch Kommanditist) der KG oder der GmbH wie auch ein Fremdgeschäftsführer sein, also eine Person, die keine Gesellschafterstellung inne hat.
Ich hoffe, damit im Rahmen dieser Plattform schnell eine erste rechtliche Orientierung zur Verfügung gestellt zu haben, die Ihnen auf dem weiteren Weg nützlich ist. Eine detaillierte Rechtsberatung kann damit naturgemäß nicht ersetzt werden.
Mit den besten Grüßen
Dr. Ralf Deutlmoser
Rechtsanwalt . Mediator . Attorney at Law (NY)
Diese Antwort ist vom 04.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Besten Dank. Ich dachte bei Personengesellschaften sei die Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen, da die Geschäftsführung bei Personengesellschaften die sog. Selbstorganschaft bedarf. Wie ist es mit der Eintragung ins Handelsregister?
Guten Tag,
Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ist im Regelfall nur der einzige persönlich haftende Gesellschafter, die GmbH.
Im Handelsregister ist als Komplementär der GmbH & Co. KG die GmbH eingetragen und bei der GmbH sodann der jeweilige Geschäftsführer.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Deutlmoser
Gerne stehe ich für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung: Am besten unter meiner E-Mail: rcd@weidenbuschdeutlmoser.com