Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Ihrer Konstellation handelt es sich um eine typische Situationen bei einer GmbH & Co. KG. Die Kommanditisten sind zugleich Gesellschafter der Komplementär GmbH. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung die einer freien Veräußerung des Kommanditanteils entgegenstünde. Da die Komplementär GmbH jedoch als Herrschaftsinstrument dient, werden in den Gesellschaftsverträgen zumeist Regelungen eingefügt, um einen Missbrauch zu verhindern. So auch in Ihrem Fall. Die Wahrung der Beteiligungsidentität ist durch Verzahnung der Gesellschafterstellungen bei der Komplementär GmbH und der KG sichergestellt. Diese Verzahnung bewirkt zum einen, dass bei der GmbH&Co KG die Beurkundungsregelungen für die GmbH nach § 15 Abs. 3 GmbHG
besondere Bedeutung erlangen. Zum anderen bedeutet es für Sie, dass Sie den Kommanditanteil nicht allein veräußern können.
Grundsätzlich könnte dies jedoch durch einen entsprechenden zustimmenden Gesellschafterbeschluss geändert werden.
Ich hoffe Ihnen damit Ihre Fragen – soweit im Rahmen dieses Portals möglich- beantwortet zu haben.
Bei Rückfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Ich möchte Sie abschließend darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen – möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ist Folgendes dann richtig oder falsch?
Eine Zustimmung der Mitgesellschafter wird entgegen § 717 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit § 105
Abs. 3 und § 161 Abs. 2 HGB
nicht benötigt. § 19 des KG Gesellschaftsvertrages lässt eine Übertragung bereits zu. Es ergeben sich allenfalls Ansprüche auf Korrektur aus § 4 (der Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH). In § 19 des KG Gesellschaftsvertrages steht doch nicht, dass eine gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßende Übertragung unwirksam sei (vgl. OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
). Die jeweils ganz woanders getroffenen Gleichlaufregelungen beschränken sich deshalb auf die Normiereung einer bloßen Verpflichtung, die gegebenenfalls von den übrigen Gesellschaftern eingeklagt werden kann.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
grundsätzlich ist die von Ihnen aufgeführte Aussage richtig. Allerdings lässt § 19 Ihres KG Vertrages eine Übertragung der Anteile nur in Zusammenspiel mit § 4 des Vertrages zu. Dass heißt, nur, wenn die Anteile an der KG im selben Verhältnisse wie die an der GmBH übertragen werden. Deshalb ist der Passus "(...)allenfalls Ansprüche auf Korrektur (...)" in der von Ihren aufgeführten Aussage mit Vorsicht zu genießen. Denn wie weiter unten folgt, haben die übrigen Gesellschafter dann einen einklagbaren Anspruch auf Gleichschaltung der Anteile.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen