Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
das einjährige TRennungsjahr ist eine Voraussetzung für die Scheidung, sofern nicht nach § 1565 BGB
(nachzulesen über unsere Homepage) ein besonderer Härtegrund vorliegt.
Sofern nun beide Ehegatten übereinstimmen erklären, dass die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt leben, wird das Familiengericht diese Voraussetzung zunächst einmal unterstellen und das Verfahren einleiten. Im Rahmen der Anhörung werden dann beide Ehepartner dazu nochmals dazu und zu der Frage, ob eine Aussöhnung in Betracht kommt, vom Gericht befragt werden.
Bestätigen beide Ehepartner dann nochmals den Ablauf des Trennungsjahres, wird dann das Gericht hieran keinen Zweifel haben.
Auf nähere Einzelheiten und Umstände des Getrenntlebens kommt es dann nicht mehr an; der "offizille" Wohnsitz spielt dabei keine Rolle (kann aber ein Verstoß gegen Meldevorschriften darstellen); nur sollte im Scheidungsantrag auch gleich die Adresse des Zweitwohnsitzes aufgeführt werden, damit es bei der Zustellung kein Problem gibt.
Nach Ihrer Schilderung gibt es aber schon seit 1,5 Jahren keine Lebensgemeinschaft mehr, so dass das Trennungsjahr abgelaufen ist und bei Zustimmung beider Partner das Scheidungsverfahren dann in der Tat beschleunigt werden kann.
Zur Beschleunigung sollte für den versorgungsausgleich auch schon ein Antrag auf Kontenklärung gestellt werden. Denn die Erfahrung zeigt, dass die Auskünfte zum Versorgungsausgleich meistens die Faktoren sind, die das Verfahren verzögern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Liebes Team von frag-einen-anwalt-de,
welche finanziellen Belastungen kommen durch den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung auf mich zu?
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
das kann man ohne Angaben von Zahlen nicht pauschal beantworten. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, und kann nur in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit Zustimmung des Gerichtes ausgeschlossen werden.
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren errechnen sich dann über den Gegenstandswert des Versorgungsausgleiches, wozu ebenfalls genaue Zahlen notwendig wären, die erst nach Durchführung des Versorgungsausgleiches bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle