Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie im Falle der Entsendung Anspruch auf Elterngeld (BSG, Urteil vom 24. 6. 2010 - B 10 EG 12/09 R
), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Auf Weisung des Arbeitgebers vom Inland ins Ausland, zur Ausübung einer Beschäftigung für diesen Arbeitgeber.
2. Keine Anhaltspunkte dafür, dass Sie nach dem Auslandseinsatz nicht nach Deutschland zurückkehren, um dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wieder zu nehmen. (Erklärung Arbeitgeber vorlegen)
3. Der Arbeitsentgeltanspruch richtet sich gegen den inländischen Arbeitgeber.
4. Die Sozialversicherungspflichtigkeit bleibt bestehen (es liegt kein Rumpfarbeitsverhältnis vor).
Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht dem Grunde nach ein Anspruch.
Die Höhe richtet sich dem Einkommen aus § 2c BEEG
. Dabei müssen die Einkünfte im Inland versteuert worden sein.
Wurde hier das Einkommen nicht versteuert, erhalten Sie Elterngeld in Höhe von 300 EUR.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
das ist mir bekannt und beantwortet meine Frage nicht.
Ich hatte gehört, dass in Verbindung mit der Ausstrahlung, Paragraph 4 SGB IV Sozialgesetzbuch, die die Rentenbeiträge analog als Bemessungsgrundlage herangezogen werden können, wenn kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Ich bin auf der Suche nach diesem Gerichtsurteil, bzw. gesetzlichen Grundlage.
Vielen Dank
Wo auch immer Sie das gehört haben, was Sie schreiben, es bezieht sich nicht auf die Höhe des Elterngeldes.
Die Höhe des Elterngeldes bezieht sich genau auf das, was ich oben beschrieben habe. Das ist höchstrichterlich mehrfach ausgeurteilt worden - zuletzt: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172444
Analoge Anwendungen finden nur Platz, wenn es noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt oder diese sich über Jahre durch die analoge Anwendung dahin entwickelt hat.
Das ist bei Ihnen nicht zu sehen.
Nichtsdestotrotz können Sie ja den Antrag abweichend stellen und in der Begründung das so mit aufnehmen. Vielleicht sieht das ja ein Amt anders und zahlt (so auch erst in dem ausgeteilten Fall), Sie müssen dann höchstens mit einer Rückzahlung rechnen.