Sehr geehrter Ratsuchender,
sehr geehrte Ratsuchende ,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
In Ihrem Falle sollte ein gemeinschaftliches Testament mit oder ohne Schlusserbenregelung verfügt werden.
Das so genannte „Berliner Testament“ ist keine „Testamentsmarke“ oder ähnliches, sondern lediglich eine Auslegungsregel zu Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten. Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten verfügt werden.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten setzen Ehegatten sich gegenseitig zum Alleinerben ein. Wenn keine Schlusserbenregelung enthalten ist, tritt nach dem Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge ein.
Bei einer Schlusserbenregelung werden bereits solche in dem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, um z.B. bereits jetzt einer etwaigen Wiederverheiratung der Letztversterbenden zu begegnen.
Diese Form wird oft gewählt, um den Nachlass in der Familie der verfügenden Jetzt-Ehegatten zu belassen.
Durch ein derartiges gemeinschaftliches Testament sind gesetzliche Erben wirksam von der Erbschaft ausgeschlossen, so dass keine ungewollte Erbengemeinschaft entstehen kann.
Bei der Schlusserbenregelung, wobei etwaige Kinder die Schlusserben sind, sollte noch eingebaut werden, dass die Schlusserbeeigenschaft verlustig wird, sobald gelegentlich des ersten Erbfalles durch den erstversterbenden Ehegatten der Pflichtteil geltend gemacht wird. Per se ist das grundsätzlich möglich, da die Schlusserben als Angehörige wirksam vom Erbe des Erstverstrerbenden ausgeschlossen sind.
Durch die Möglichkeit, dass die Kinder den Pflichtteil geltend machen können, wird es nicht möglich sein, durch eine Verfügung von Todes wegen diese gänzlich anspruchslos zu halten. Da der Pflichtteilsanspruch lediglich auf Geld geht, ist jedenfalls ein „Angriff“ auf den Nachlass, was dessen Gegenstände anbetrifft, nicht möglich.
Im zweiten Absatz Ihrer Sachverhaltsdarstellung bringen Sie zum Ausdruck, dass von einer Schlusserbenregelung zugunsten der Kinder ausgegangen werden soll.
Das Vermögen, das einem der Ehegatten gehört, da er/sie dieses selbst im Wege der Erbfolge erhalten hat, bleibt eigentumsmäßig bei diesem, auch wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegt.
Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft, sondern Gütertrennung mit Zugewinnausgleich. Lediglich bei der Gütergemeinschaft, wozu es jedoch eines notariellen Ehevertrages bedarf, würde alles Gemeinschaftsvermögen.
Somit gehört dieses Vermögen zum Vermögen des jeweils versterbenden Ehegatten.
Sollte es um ein beträchtliches Vermögen gehen, das in der Familie verbleiben soll,
würde ich die Kosten nicht scheuen, einen Notar mit der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes beauftragen.
In diesem Falle wäre auch gewährleistet, dass das Testament nicht auf Abwege gerät, da es hinterlegt werden kann.
Möglich wäre natürlich auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, wobei auch der Rechtsanwalt entsprechend sich vergüten lassen wird.
Hinsichtlich der Erbschaftsteuer sollten Sie einen Steuerberater oder steuerberatenden Rechtsanwalt zurate ziehen, da der Notar sich jeglicher steuerlicher Beratung schon aus Haftungsgründen entziehen wird.
Sollten Sie die Kosten des Notars erfahren wollen, darf ich Sie bitten, dies in der einmaligen Nachfragemöglichkeit zum Ausdruck zu bringen.
Des Weiteren würde mich noch interessieren, um was für Versicherungen es sich handelt.
Sollte der von Ihnen prognostizierte Erbfall des Vaters nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes eintreten, würde die letztversterbende Mutter aufgrund dessen Alleinerbin, wobei schon aufgrund des Grundfreibetrages von EUR 307.000,00 bei einem Nachlasswert von EUR 200.000,00 keine Erbschaftsteuer anfallen.
Zum 01.01.2007 könnte eine Änderung dahingehend eintreten, dass, da das BVerfG dem Gesetzgeber zum Auftrag gemacht hat der Diskrepanz hinsichtlich der Bewertung von Immobilien- und Barvermögen Herr zu werden.
Ich bin mal gespannt, ob der Gesetzgeber sich bezüglich des Immobilienvermögens an die Verkehrswerte herantraut.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um eine Ausräumung von Missverständnissen bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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