Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworte:
Die Berechnung des Pflichtteils richtet sich nach § 2303 BGB
. Dort heißt es in Abs. 1 S. 2, dass der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Hier ginge es aber allein um das Vermögen des Verstorbenen. Gegenüber der Stiefmutter wäre allenfalls ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
denkbar, soweit seit der Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind.
§ 2303 Abs. 1 S. 1 stellt den Pflichtteilsanspruch aber unter die Voraussetzung des Ausschlusses von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Hier wurde aber ein Berliner Testament gemacht, in dem Sie als Schluss- bzw. Nacherbe bedacht worden sind. In der Tat ist diese Art der letztwilligen Verfügung dazu gedacht, dem überlebenden Ehegatten Erbstreitigkeiten mit anderen Erben zu ersparen und den Nachlass unangetastet zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Rechtsfrage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Habe ich Sie richtig verstanden,dass dies bedeutet, dass sofern mein Vater sein sämtliches Vermögen vor mehr als 10 Jahren an seine Ehefrau übertragen hat, kein Pflichtteilergänzungsanspruch besteht.
Da meine Stiefmutter ja zunächst als Alleinerbin eingesetzt wurde, könnte diese ja nun zum Beispiel das Haus ihrer eigenen Familie übereignen und über sämtliche Vermögengegenstände frei verfügen oder diese verschenken, so dass wir als Kinder letztlich vollständig vom Erbe ausgeschlossen wären ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
meine Ausführungen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch haben SIe richtig verstanden.
Es ist aber davon auszugehen, dass die §§ 2270
, 2271 BGB
zu Ihren Gunsten zur Anwendung kommen und Sie über § 2287 BGB
gegen Ihr Erbrecht beeinträchtigende Schenkungen vorgehen können. Für eine abschließende EInschätzng müßte ich das Testament einmal prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt