Sehr geehrter Fragesteller,
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Falle ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, in dem Ihre Eltern sich zunächst gegenseitig bedacht und sodann geregelt haben, dass im Falle des Versterbens desjenigen, der den anderen überlebt hat, das gesamte Vermögen an einen bestimmten Dritten (hier Sie und ggf. Geschwister) fällt. In diesem Falle fällt das gesamte Nachlassvermögen in dem im Testament bestimmten Umfang an die im Testament bestimmten Erben, unabhängig davon, wann - also vor oder nach dem Tode des Erstverstorbenen - und in welchen Umfang Vermögen gebildet worden ist. Von den entsprechenden Bestimmungen in dem gemeinschaftlichen Testament kann grundsätzlich auch nicht mehr durch eine andere letztwillige Verfügung abgewichen werden, §§ 2269 Abs. 1
, 2270 Abs. 2 BGB
, 2271
Abs. 2 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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