Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst zur Frage der Sittenwidrigkeit: Ein Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen ist sicherlich nicht sittenwidrig. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten jünger als ein Kind aus erster Ehe ist und dieses Kind bekanntermaßen chronisch oder schwer krank ist. Es herrscht in Deutschland Testierfreiheit, deswegen können die Mutter und deren Ehemann ein Testament mit diesem Inhalt wirksam errichten.
Wie hoch Ihr Erbteil nach dem Stiefvater wäre, wenn die Mutter zuerst versterben sollte, kann ich Ihnen nicht sagen. Dies einfach deswegen weil sich das ausschließlich nach dem Testament richtet. Von einem Irrtum muss ich Sie allerdings leider befreien: Sie wären nur dann gesetzlicher Erbe des Stiefvaters wenn dieser Sie adoptiert hätte. Ansonsten bekämen Sie nach dem Tode des Stiefvaters nur dann überhaupt etwas, wenn Sie im Testament bedacht wären.
Wenn also die Mutter zuerst versterben sollte, der Stiefvater Alleinerbe wird und Sie nicht als testamentarische Erbin nach dem Stiefvater bedacht sind kann es durchaus sein, dass Sie lediglich Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tode der Mutter hätten. Diesen Pflichtteil können Sie binnen drei Jahren Nach dem Tode der Mutter geltend machen sofern Sie im Testament der Eheleute enterbt worden. Es würde sich also in dem Fall dringend empfehlen nach dem Tode der Mutter mit dem eröffneten ein Testament zeitnah anwaltliche Hilfe zu suchen. Erst in Kenntnis des Testaments kann man Aussagen machen wie Sie ihre Ansprüche am besten wahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Ich gehe davon aus, dass meine Mutter nicht zur Nacherbin ihrer Vermögensanteile macht, da sie meinen derzeitigen Gesundheitszustand nicht kennt und auch auf keinen Fall etwas für die Nachkommen meines Stiefvaters hinterlassen will.
Seinen Anteil bekommen seine Nachfahren ihren bekomme ich.
Wie sieht es also mit der Wertsteigerung und der Tilgung des Hauses nach ihrem Tod aus?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Wenn Sie Nacherbin der Mutter werden, dann bekommen Sie auch den Mehrwert, der durch die weitere Tilgung des Darlehens durch den Stiefvater entsteht. Als Nacherbin würden Sie dann nämlich Eigentümerin des Hausanteils der Mutter so wie dieser eben zu dem Zeitpunkt ist.
Wenn die Eheleute das so nicht wollen, dann bestünde die Möglichkeit, im Testament diesem Wert zum Beispiel durch Vermächtnisse an Dritte noch zu mindern. Das hängt aber vom Inhalt des Testaments ab, den wir nicht kennen. Grundsätzlich sind Sie dann Eigentümer des Anteils am abbezahlten Haus und bekommen also auch den Mehrwert.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt