Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass die Immobilien im Ausland im Eigentum nur jeweils eines Ehegatten stehen.
Unter zu Grundelegung dieser Voraussetzung möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall sind nur die 40.000,00 DM + Indexierung dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Einschlägig ist hierbei § 1374 BGB
.
Demgemäß ist Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehörte oder das er später geerbt oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
Demgemäß sind nur die 40.000,00 DM + Indexierung dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Die Immobilie im Ausland ( 200.000,00 DM ) ist Endvermögen.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die erste Immobilie an Wert gewonnen hat und mit dem Erlös aus dem Verkauf das Auslandsobjekt erworben wurde. Diese Vermögenssteigerung kann nicht dadurch umgangen werden, dass nun eine Erhöhung des Anfangsvermögen konstruiert wird.
Sinn und Zweck des Zugewinnausgleiches ist es gerade, dass solche Vermögenssteigerung, von denen beide Ehegatten weiter profitiert hätten, wenn die Ehe nicht gescheiter wäre, auszugleichen.
Bei Ihrer Frau verhält es sich wie folgt:
Anfangsvermögen ist nur der Wert der "Hälfte" des Hauses + Indexierung, das Ihre Frau nach dem Tod der Mutter geerbt hat. Insoweit verweise ich auf meine Ausführungen zu § 1374 BGB
.
Es verhält sich bei der Veräußerung des Grundstückes wie in Ihrem Fall.
Der Wert des Endvermögens ist der Wert des Hauses, 600.000 DM.
Auch sind die verschiedenen Zeiträume nicht zu berücksichtigen und ein Zugewinn ist nicht nur einem bestimmten Zeitraum zuzuordenen.
Die rein überschlägige Betrachtung würde daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einen Zugewinnanspruch von Ihnen gegen Ihre Frau führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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