Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist das Vermögen bei der Eheschließung als Anfangsvermögen. Dazu zählen jeweils die Immobilien, die Sie und Ihr Mann damals schon hatten, und zwar mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Heirat. Hinzu kommen alle sonstigen Vermögenswerte, also Bankguthaben und ähnliches.
Beim Endvermögen. werden auch die vorhandenen Immobilien mit dem Verkehrswert sowie die sonstigen Vermögenswerte berechnet.
Das Anfangsvermögen wird um den Kaufkraftverlust bereinigt und dann vom Endvermögen abgezogen. So ergibt sich für jeden von Ihnen der Zugewinn. Es wird also eine Gesamtbilanz über das Vermögen erstellt.
Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Der Vorteil mietfreien Wohnens wirkt sich also Einkommensbestandteil im Unterhalt aus. Beim Zugewinn ist er keine Vermögensposition.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-