Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es gilt § 131
IV SGB III. Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs Arbeitslosengeld bezogen haben, wäre das Arbeitsentgeld Bemessungsgrundlage.
Innerhalb von zwei Jahren, dem Bemessungsrahmen muss für mind. 150 Tage ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden haben, dann ist Maßstab das Arbeitsentgelt und nicht die Höhe des Krankengeldes.
Da Sie erst 6 Monate Krankengeld beziehen, wäre hier die Höhes Ihres Lohnes für die Berechung des ALG I maßgeblich.
Guten Tag Herr Wöhler,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Trotzdem habe ich es wohl nicht richtig verstanden.
Sie schreiben:
"Da Sie erst 6 Monate Krankengeld beziehen, wäre hier die Höhes Ihres Lohnes für die Berechung des ALG I maßgeblich."
Wenn ich morgen arbeitslos würde, welcher Zeitraum würde dann zur Ermittlung des ALG1 herangezogen? (die letzen 12 Monate, die letzten 18 Monate, etc.?).
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es gilt das Arbeitseinkommen der letzten 12 Monate, es sei denn in diesem Zeitraum wurde an weniger als 150 Tagen Arbeitslohn bezogen, dann würde man den Bemessungszeitraum nach § 130 SGB III
auf 24 Monate ausweiten.
Haben Sie also in den letzten 12 Monaten 6 voll gearbeitet, dann sollten Sie die nötigen 150 Tage erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht