Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitslohns. Es darf 90 Prozent des Nettoarbeitslohns aber nicht übersteigen.
Das ALG 1 beträgt bei Arbeitslosen ohne Kinder i. S. d. § 32 EStG
60 Prozent des Nettoarbeitslohns, nicht des Bruttoarbeitslohns wie beim Krankengeld.
Bei der Berechnung des Nettoarbeitslohns für das ALG 1 (Leistungsentgelt) werden auch nicht die tatsächlich anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, sondern Pauschalen (20 % Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, individuelle Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmer hat, werden z.B. nicht berücksichtigt).
Ein Abzug von zehn Prozent des Krankengeldes um auf die Höhe des ALG 1 zu kommen, funktioniert daher nicht.
Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf ALG 1 keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, kommt auch eine Berechnung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt je nach Qualifikation in Betracht.
Das ALG 1 und das Krankengeld sind beide steuerfrei. Beide Entgeltersatzleistungen unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Sie wirken sich auf die Besteuerung des restlichen Einkommens aus.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen Dank für die Antwort. Eine kurze Rückfrage zur endgültigen Klärung. Das bedeutet, ich bekommen beim Krankengeld 70 Prozent meines Bruttogehaltes, minus der Abzüge. Beim ALG 1 sind es 60 Prozent meines Nettogehaltes, minus der Abzüge? So würde sich für mich die große Differenz zwischen beiden Töpfen erklären.
Vielen Dank für die nochmalige Antwort,
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja, das Krankengeld wird vom Bruttogehalt berechnet (70 Prozent), die Höhe wird aber nach oben auch durch das Netto-Gehalt begrenzt (90 Prozent). Für die Berechnung des ALG 1 wird ein (pauschaliertes) Netto-Gehalt herangezogen. Falls durch den Krankengeld-Bezug in den letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammenkommen, kann das ALG 1 auch nach einem fiktiven Arbeitsentgelt je nach Qualifikation berechnet worden sein.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt einen Online-Rechner für das ALG 1 bereit unter https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php Die Ergebnisse sind allerdings nur Orientierungswerte. Falls Sie danach weiterhin Zweifel an der Richtigkeit haben, sollten Sie den kompletten ALG 1-Bescheid überprüfen lassen und evtl. noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin