Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Bemessungsrahmen wird rückwirkend seit der Arbeitslosmeldung berechnet. Wenn in dem 12-monatigen Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten sind, wird der Bemessungsrahmen auf 24 Monate erweitert (§ 150 Abs. 3 SGB III
). Das Krankengeld zählt nicht als Arbeitsentgelt.
Wenn Sie also in den letzten zwei Jahren, bevor Sie den Arbeitslosengeldantrag stellen, fünf Monate gearbeitet haben, ist das dafür bezogene Arbeitsentgelt das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld.
Wenn keine fünf Monate zusammenkommen, wird ein fiktives Bemessungsentgelt zugrundegelegt (§ 152 SGB III
). Dafür ist Ihre berufliche Qualifikation maßgebend.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Jürgen Vasel ,
ich bedanke mich für ihre Antwort.
Ich wäre sehr froh wenn Sie meiner konkreten Frage für meinen Fall beantwortete.
Aus meiner Anfrage:
„Wenn ich nun arbeitslos würde, wie werde dann das Arbeitslosengeld 1 berechnet?
Welcher Zeitraum werde bei mir herangezogen? Auch 24 Monate rückwirkend von dem Tag der Arbeitslosenmeldung bei AfA, angenommen bspw. am 1.7.19? Dann bis 1.7.17?"
„Würde ich weniger ALG 1 bekommen als wenn ich ohne Krankengeldbezug gearbeitet hätte?"
„Ausgegangen wird vom durchschnittlichen Arbeitsentgelt aus ca 2 Monatlichen Arbeitsverhältnisses im Jahr 2019 und aus der Zeit im Jahr 2017 seit 1.7.17 bis Ende des Jahres?"
Die 6-Wöchige Lohnfortzahlungen gelten als Arbeitsentgeltzahlungen?
Mit freundlichen Grüßen
AI
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen hatte ich eigentlich nach meinem Dafürhalten beantwortet, aber ich werde Ihre Fragen noch einmal ausdrücklich behandeln:
„Wenn ich nun arbeitslos würde, wie werde dann das Arbeitslosengeld 1 berechnet?
Welcher Zeitraum werde bei mir herangezogen? Auch 24 Monate rückwirkend von dem Tag der Arbeitslosenmeldung bei AfA, angenommen bspw. am 1.7.19? Dann bis 1.7.17?"
Ja.
„Würde ich weniger ALG 1 bekommen als wenn ich ohne Krankengeldbezug gearbeitet hätte?"
Nein.
„Ausgegangen wird vom durchschnittlichen Arbeitsentgelt aus ca 2 Monatlichen Arbeitsverhältnisses im Jahr 2019 und aus der Zeit im Jahr 2017 seit 1.7.17 bis Ende des Jahres?"
Ja.
„Die 6-Wöchige Lohnfortzahlungen gelten als Arbeitsentgeltzahlungen?"
Ja.
Ich hoffe, etwaige Unklarheiten nunmehr beseitigt zu haben und freue mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt