Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie zutreffend ausführen, ist der Bemessungszeitraum für die Berechnung das Mutterschaftsgeld der Zeitraum drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es ist also das in diesem Zeitraum (Dez. 06, Jan. und Feb. 07) erzielte Nettoeinkommen der Berechnung Ihres Mutterschaftsgeldes zugrundezulegen. Ein späterer Wechsel der Lohnsteuerklasse ist für die Höhe des Mutterschaftsgeldes grds. nicht relevant.
Es gibt allerdings eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (5 AZR 733/85), wonach ein Arbeitgeber einem Steuerklassenwechsel nicht zu folgen braucht, wenn dieser lediglich zum Zwecke eines höheren Zuschusses zum Muterschaftsgeld vorgenommen wurde.
Dies gilt auch, wenn eine den Verhältnissen der monatlichen Arbeitslöhne nicht entsprechende andere Kombination zum Jahresbeginn gewählt wurde (BAG 5 AZR 367/86).
Als Rechtsmissbrauch wurde auch die erstmalige Steuerklassenkombination nach der Heirat gewertet, wenn dadurch nur ein höherer Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld angestrebt wird (BAG 5 AZR 581/90)
Beweispflichtig für das Vorliegen eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens ist im Falle einer streitigen Ausseinandersetzung Ihr Arbeitgeber. Allerdings müßten Sie darlegen, aus welchem anderen nachvollziehbarem Grund die Steuerklassenwahl erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin