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Berechnung des Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Wechsel der Lohnsteuerklasse

13. Juni 2007 16:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Zusammenfassung

Darf das Mutterschaftsgeld bei einem Wechsel der Lohnsteuerklasse nach der Geburt neu berechnet werden?

Nach deutschem Recht wird das Mutterschaftsgeld auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes berechnet. Ein Wechsel der Steuerklasse nach Beginn des Mutterschutzes hat daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich befinde mich seit dem 26.02.07 im Mutterschutz.
Im Dezember 2006 habe ich geheiratet und im Januar 2007 die Lohnsteuerklasse III angenommen. Mein Mann entsprechend die Lohnsteuerklasse V. Unsere Tochter kam 5 Wochen zu früh Anfang März zur Welt, so dass ich nun 4 Wochen mehr Mutterschutz bekomme. Im Mai haben wir unser Kind auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen und dabei die Lohnsteuerklassen geändert. Mein Mann von V auf III und ich III auf V.
Mein Arbeitgeber hat nun ab Mai das Mutterschaftsgeld neu berechnet. So wurde das letzte Bruttogehalt herangezogen und das Mutterschaftsgeld mit der aktuellen Lohnsteuerklasse neu berechnet.

Im §14 des MuSchuG steht jedoch, es werden die letzten 3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist zu Berechnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen. (…Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen….). Somit wären das die Monate November, Dezember und Januar.
Mein Arbeitgeber sagt jedoch, die Lohnsteuerkarte ist ein aktuelles Dokument und wird somit aktuell zur Berechnung herangezogen. Maßgeblich sind nicht die letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist.

Meine Frage:
Widerspricht diese Aussage nicht dem MuSchG?

Zudem verweist mein Arbeitgeber auf den § 38 (2) des Einkommenssteuergesetz, in dem steht (…Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließ.)

Meine Fragen:
Ist der Zeitraum des Mutterschaftsgeldbezuges denn der Zeitpunkt des Arbeitslohnes oder ist es der Zeitraum vor dem Mutterschutz?

Wie wird denn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet?

Darf das Mutterschaftsgeld bei Lohnsteuerklassenwechsel nach der Geburt neu berechnet werden?

Gibt es Gesetzestexte bzw. Urteile, die ich dem Arbeitgeber vorlegen kann?

Besten Dank im Voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

wie Sie zutreffend ausführen, ist der Bemessungszeitraum für die Berechnung das Mutterschaftsgeld der Zeitraum drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es ist also das in diesem Zeitraum (Dez. 06, Jan. und Feb. 07) erzielte Nettoeinkommen der Berechnung Ihres Mutterschaftsgeldes zugrundezulegen. Ein späterer Wechsel der Lohnsteuerklasse ist für die Höhe des Mutterschaftsgeldes grds. nicht relevant.
Es gibt allerdings eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (5 AZR 733/85 ), wonach ein Arbeitgeber einem Steuerklassenwechsel nicht zu folgen braucht, wenn dieser lediglich zum Zwecke eines höheren Zuschusses zum Muterschaftsgeld vorgenommen wurde.
Dies gilt auch, wenn eine den Verhältnissen der monatlichen Arbeitslöhne nicht entsprechende andere Kombination zum Jahresbeginn gewählt wurde (BAG 5 AZR 367/86 ).
Als Rechtsmissbrauch wurde auch die erstmalige Steuerklassenkombination nach der Heirat gewertet, wenn dadurch nur ein höherer Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld angestrebt wird (BAG 5 AZR 581/90 )
Beweispflichtig für das Vorliegen eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens ist im Falle einer streitigen Ausseinandersetzung Ihr Arbeitgeber. Allerdings müßten Sie darlegen, aus welchem anderen nachvollziehbarem Grund die Steuerklassenwahl erfolgte.

Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin

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