Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Ihre Frau die Elternzeit beendet hat und ohne die erneute Schwangerschaft ja ab dem 27.07.2015 wieder gearbeitet hätte, steht ihr erneut ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu. Da sie in dem Referenzzeitraum von 13 Wochen zur Berechnung des durchschnittlichen kalendertäglichen Entgeltes vor dem Mutterschutzzeitraum kein Einkommen hatte, ist dieser entsprechend zurück zu verlegen. Im Ergebnis ist daher der Referenzzeitraum vor der ersten Schwangerschaft heranzuziehen, so dass sich der Zuschuss genau wie vor der ersten Schwangerschaft berechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht