Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen des Selbständigen wird im Regelfall aus dem Durchschnitt der Einkünfte der letzten drei Geschäftsjahre ermittelt. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist steuerlich der Gewinn (§ 2 II Nr 1 EStG
), wobei die Ermittlung entweder durch einen Betriebsvermögensvergleich oder durch eine Einnahmen-Überschußrechnung erfolgt. Da der steuerliche Gewinn nicht zwingend auch das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen darstellt, wird auf die Privatentnahmen des Selbständigen abgestellt, wenn diese im langjährigen Mittel mit den betrieblichen und sonstigen Einnahmen korrespondieren. Von dem Einkommen sind insbesondere folgende unterhaltsrechtlich relevante Abzüge vorzunehmen: Steuer, Krankenversicherung, berufsbedingte Pkw-Kosten, anerkennungsfähige Schulden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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OK, anscheinend, habe ich die Frage missverständlich gestellt. Zählt nur mein Nettoeinkommen zur Berechnung des Unterhaltes oder das Nettoeinkommen meiner derzeitigen Frau und mir? Wenn nur meins zählt, ziehe ich vom Betriebsgewinn die Steuern, Krv, altersvorsorte...ab. Was mache ich mit der Einkommenssteuer. Meine Frau und ich sind gemeinsam veranlagt. ziehe ich die Steuern ab wie errechnet, oder hole ich mir aus der einkommenssteuertabelle den entsprechenden Satz der Klasse 1?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Kindesunterhalt berechnet sich nach dem Einkommen des Pflichtigen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Steuerlast, wobei die Kinder am Splittingvorteil nach der Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen partizipieren. Bei einer Zusammenveranlagung des Pflichtigen mit seinem Ehegatten, ist dem Pflichtigen nur sein Anteil an der festgesetzten Steuer zuzurechnen. Die Berechnung dieses Anteils kann durch Aufteilung der festgesetzten Steuer im Verhältnis der Beträge einer fiktiven Einzelveranlagung oder durch Aufteilung im Verhältnis der beiderseitigen steuerpflichtigen Einkünfte vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger