ich lebe seite dem 08/2005 von meiner Frau getrennt und zahle für unsere gemeinsame Tochter (10 Jahre), die bei meiner Frau lebt, 231 € Unterhalt (mein Nettoverdienst beträgt 1620 €)
Das Kindergeld in Höhe von 154 € erhält meine Frau.
Nun habe ich erfahren das das staatliche Kindergeld beiden Elternteilen zusteht und somit hälftig auch den Kindesunterhaltszahlenden und man dies dann vom Kindesunterhalt abziehen kann.
Nun gint es eine Tabelle zut Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs 5 BGB
, die nach Einkommensgruppen eingeteilt ist und von 1 bis 6 bzw. von 100% bis 135% gegliedert ist. Leider versteh ich nicht ganz die Tabelle.
Nun meine Frage: Kann ich von meiner Unterhaltszahlung 231 € hälftig also 77 € Kindergeld abziehen, so das rechtens ein Kindesunterhalt in meinem Fall von 154 € entsteht?
Wie hoch ist der Kindesunterhalt den ich zahlen muss unter Berücksichtigung des staatlichen Kindergeldes und einem Nettoverdienst von 1620 € im Raum Dresden?
Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall können Sie das hälftige Kindergeld nicht abziehen, da Ihre Unterhaltszahlung unter 135% des Regelbetrages liegt.
Geht man nur von Ihrem mitgeteilten Nettoeinkommen aus, so fallen Sie in die 3. Einkommengruppe der Unterhaltstabelle des OLG Dresden, Sie zahlen somit 282 abzüglich 51 Kindergeldanteil, insgesamt somit 231.
Die Tabelle ist auf den Fall zugeschnitten, dass Sie einem Ehegatten und zwei Kindern unterhalt gewähren, bei größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsbedürftiger sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gruppe zu machen.