Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Zunächst müssen Sie zwischen Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt entscheiden. Der Kindesunterhalt steht C zu. Der Betreuungsunterhalt der Exfrau für die Betreuung des Kindes C. Der Betreuungsunterhalt wird gezahlt, wenn von dem betreuuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Bei einem 3,5 Jahre alten Kind wird man in der nächsten Zeit eine Erwerbstätigkeit der Exfrau erwarten können, es sei denn, dass keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten bestehen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber mit § 1609 BGB
eine neue Rangfolge eingeführt. Zunächst sind minderjährige Kinder, unerheblich ob ehelich oder unehelich, bevorzugt. Erst wenn dann noch ausreichend Einkommen vorhanden ist, erhält der betreuende Elternteil Unterhalt.
In Ihrem Fall dürfte sich nur ein Anspruch auf Kindesunterhalt von C ergeben, da der Unterhaltspflichtige nicht ausreichend Einkommen hat. Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind eine Reihe von Positionen zunächst zum Abzug zu bringen: Steuern, Sozialabgaben, angemessene Vorsorgeaufwendungen, 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, Schulden für ein Haus werden teilweise berücksichtig. Als Einkommen könnte unter Umständen eine Haushaltsführung von D angerechnet werden. Je nach Region und Einkommen kann sich das auf 200,00 bis 550,00 € belaufen.
Nach Abzug dieser Positionen erhält man das bereinigte Nettoeinkommen. Wenn es über 900,00 € (Selbstbehalt) liegt, dann kann sich überhaupt ein Unterhaltsanspruch ergeben.
Der Mindestunterhalt für ein Kind im Alter von C beläuft sich auf 317,00 €. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Unterhaltspflichtige nicht für den vollen Unterhalt für C und E finanziell aufkommen kann. Die Unterhaltsansprüche von C und E müssen dann gekürzt werden. Wie hoch der Anspruch auf Kindesunterhalt für C genau ist, ist Tatfrage und kann so nicht beantwortet werden. Über 317,00 € wird er aber nicht sein, eher niedriger.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Bewertung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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Rechtsanwältin Carolin Richter
Hallo Frau Richter,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die Exfrau B bekommt keinen Betreuungsunterhalt, da sie seit 1 Jahr erwerbstätig ist.
Wenn man von einem durchschnittlichen Netto-Einkommen des Mannes A von 1.450 ausgeht (wurden dabei die Steuern und Sozialabgaben nicht schon bereits abgezogen?), und die Positionen abzieht (also in etwa 500 Euro?), bleiben ca. 920 Euro. Das sind in diesem Beispiel gerade mal 20 Euro über der Selbstbehalts-Grenze. Müsste er dann nur je 10 Euro an beide Kinder C und E bezahlen oder die 317? Dann wäre aber der Selbstbehalt deutlich geringer...
Wie und wo kann ich mir das berechnen lassen und wieviel kostet so etwas?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie können sich kostenlose Hilfe beim Jugendamt zur konkreten Unterhaltsberechnung wenden. Dort kann man Sie auch unterstützen den Unterhalt geltend zu machen.
In Ihrer Frage gaben Sie nur das Einkommen an, nicht speziell das Nettoeinkommen, vom dem selbstverständlich bereits Steuern und Sozialabgaben abgezogen sind. 317 € pro Kind werden nur gezahlt wenn der Unterhaltspflichtige in dieser Höhe leistungsfähig ist. Wenn er es nicht ist, wird es anteilig gekürzt. Da ich das bereinigte Nettoeinkommen nicht kenne, kann ich keine konkrete Aussage dazu treffen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin