Sehr geehrte Ratsuchende,
Ich verstehe Ihre Verunsicherung, kann Sie aber beruhigen:
Sie haben auch während der Dauer eines ärztlich verordneten Beschäftigungsverbots Anspruch auf den erhöhten Lohn von € 1.800.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen „mindestens" den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter gewähren, siehe § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
. Wenn aber während der Schwangerschaft - wie bei Ihnen - oder auch danach eine Verdiensterhöhung „nicht nur vorübergehender Natur" eintritt, ist der erhöhte Lohn maßgeblich. Dies ergibt sich eindeutig aus § 11 Abs. 2 Satz 1 MuSchG
.
Nach Ihren Angaben war die Erhöhung der Arbeitszeit von 80% auf 90% wohl dauerhaft geplant und eben nicht nur vorübergehend, daher steht Ihnen der erhöhte Lohn weiterhin zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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