Lieber Fragesteller,
vielen herzlichen Dank für Ihre Frage.
Meine kurze Antwort lautet: Ja, das stimmt :-)
Meine lange kommt hier noch zur Erläuterung für Sie:
1. Zunächst einmal muss man im Ausgangspunkt erstmal Elterngeld und Elternzeit auseinanderhalten. Die 2jährige Elternzeit hat daher keinen Einfluss auf den Bezugszeitraum. Zur Elternzeit kurz zusammengefasst (aber das kennen Sie sicher): Die Elternzeit können Sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (LJ) nehmen; 24 Monate davon dürfen davon zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. LJ genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG
). Während der Elternzeit kann man bis zu 30. Std/Woche im Durchschnitt erwerbstätig sein (§ 15 Abs. 4 BEEG
).
2. Was den Bemessungszeitraum für das Elterngeld angeht, sieht es wie folgt aus: Grds. werden bei abhängig Beschäftigten für das Elterngeld die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes zugrundegelegt (vgl. § 2b Abs. 1 BEEG
). Wenn Ihre Frau also nochmal schwanger wäre und das Kind in 2018 zur Welt kommt, würden Sie grds. die letzten 12 Monate vor der Geburt zugrundelegen müssen.
3. Von diesem Grundsatz wird allerdings dann eine Ausnahme gemacht, wenn ein sog. Ausklammerungstatbestand i.S.d § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 BEEG
vorliegt. In diesen Fällen bleiben bestimmte Monate in diesem 12-Monatszeitraum unberücksichtigt; sie werden übersprungen,d.h. dass es zwar immer bei einer 12-Monats Betrachtung bleibt, die Monate aber einfach unberücksichtigt bleiben. Einer der dort genannten Gründe greift schonmal bei Ihnen und zwar der Bezug von Elterngeld für ein weiteres Kind (Nr. 1). D.h. das die Monate, die Sie hier von März 2017 bis März 2018 Elterngeld für das andere Kind beziehen, jedenfalls übersprungen werden. Auch ausgeklammert werden die Zeiten, in denen ein mutterschutzgesetzliche Beschäftigungsverbote bestehen (Nr. 2). Darunter fallen nicht nur die 6 Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG
), sondern auch andere Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG. Auch diese Zeiten werden übersprungen.
4. Ergebnis: Es müsste demnach - wenn es wieder zu einem Beschäftigungsverbot kommt - der gleiche Bemessungszeitraum wie bei ihrem ersten Kind zugrundegelegt werden.
Ich würde mich freuen, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte und freue mich - wenn Sie zufrieden gewesen sind - über eine entsprechende Bewertung.
Einen schönen Sonntag noch.
Entschuldigen Sie die verspätete Antwort/Rückfrage!
Erst einmal rechtherzlichen Dank für diese ausführliche Antwort.
Der Grund unserer Rückfrage ist wahrscheinlich aus der vorangehenden Beschreibung nicht ganz ersichtlich gewesen. Daher versuche ich es nochmals anders zu beschreiben.
Gehen wir mal davon aus meine Frau ist zum jetzigen Zeitpunkt Schwanger, Sie erhält noch Elterngeld bis März 2018.
Ihre beantragte Elternzeit beim Arbeitgeber läuft bis 2019. Die Frage welche wir uns stellen ist folgende, was passiert ab sofort/oder ab April 2018.
Unter normalen Umständen würde Sie ihren Arbeitgeber fragen ob Sie ab April wieder Teilzeit (30Std./Woche) arbeiten kommen könnte. Was aber durch das dann auftretende Beschäftigungsverbot in diesem Betrieb nicht möglich ist.
Würde Sie dann bis zu Beginn des Mutterschutzes aufgrund der Konstellation Elterngeld/Elternzeit kein Geld beziehen?
Oder gibt es hier eine Sonderregelung wodurch die Elternzeit vorzeitig beendet wird, da eine erneute Schwangerschaft festgestellt wurde?
Beste Grüße
Lieber Fragesteller,
gerne. Um ehrlich zu sein, konnte ich diesen Aspekt - wie Sie schon selbst sagen - nicht aus der Frage herauslesen :-) - kann aber gerne dazu Stellung nehmen.
1. Wenn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, sind Sie bzw. Ihre Frau ja finanziell dennoch abgesichert. Sie haben in diesem Fall ja einen Anspruch auf Mutterschaftslohn (vgl. § 11 MuschG). Dies ist ein sog. Lohnersatzanspruch. Dieser berechnet sich anhand des Durchschnitts der letzten 13 Wochen bzw. drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Anspruch wandelt sich dann später mit Beginn der Mutterschutzfrist (d.h. in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung) in einen Anspruch auf Mutterschutzgeld (vgl. § 13 MuschG).
2. Wann eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit möglich ist, regelt § 16 Abs. 3 BEEG
. Ein Grund ist die Geburt eines weiteren Kindes, ein anderer die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach dem MuSchG. Dieses Ansinnen kann der AG nur unter Verweis auf dringende betriebliche Gründe entgegentreten.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft. Für weitere Fragen stehe ich gerne über die Kanzlei zur Verfügung.