Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Wie berechnet sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in diesem Fall?
Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG
ist der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Diese drei Monate müssen jedoch der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Die Elternzeit wird also bei der Berechnung quasi ausgeklammert.
2. Wie würde es sich verhalten, wenn das Kind zu früh geboren würde noch in der Elternzeit? Kann ich dann noch nachträglich die Elternzeit zum Geburtstermin beenden oder bekomme ich in diesem Fall keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Sie können die Elternzeit in diesem Fall vorzeitig beenden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG
). Die nicht verbauchte Elternzeit können Sie auf einen Zeitraum bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG
).
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie während einer Elternzeit grundsätzlich nicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 MuSchG
), es sei denn Sie sind teilzeitbeschäftigt. Nach Beendigung der Elternzeit haben Sie aber Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.
3. Wie würde sich der Fall verhalten, wenn ich bis zum Eintritt in den Mutterschutz in Elternzeit Teilzeit arbeiten würde? Würde dann das Teilzeiteinkommen berücksichtigt oder ausschliesslich das Einkommen vor der Elternzeit?
Wenn Sie nach der Elternzeit bis zum Beginn der Schutzfrist wieder Vollzeit arbeiten, wird das Vollzeiteinkommen berücksichtigt. Anders ist es, wenn Sie auch nach der Elternzeit nur Teilzeit arbeiten würden. Dann könnte Ihr Arbeitgeber darauf verweisen, daß Ihr Verdienst nunmehr dauerhaft gemindert sei und bräuchte den Zuschuß nur nach dem Teilzeiteinkommen zu berechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 MuSchG
).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank.
Wo im Gesetz steht geschrieben, dass die Elternzeit bei der Berechnung quasi ausgeklammert wird? Ich konnte das nicht finden. Muss ich das explizit beantragen beim Arbeitgeber?
Zum letzten Punkt - die Frage (2. Szenario) war wie es sich verhält, wenn bis zum Beginn der Schutzfrist in Elternzeit Teilzeit gearbeitet wird (also nicht Vollzeit nach der Elternzeit, und nicht nach der Elternzeit in Teilzeit). Wird das Einkommen waehrend der Teilzeittätigkeit in Elternzeit dann auch ausgeklammert bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
1. Das steht in dieser Form auch nicht im Gesetz, das Bundesarbeitsgericht hat jedoch u. a. mit Urteil vom 22. August 2012 - Az. 5 AZR 652/11
– entschieden, daß „die letzten drei abgerechneten Kalendermonate der Schutzfrist nicht unmittelbar vorangegangen sein" müssen.
2. Wenn Sie bis zum Beginn der Schutzfrist in Elternzeit Teilzeit arbeiten würden, hätten Sie zum einen die Möglichkeit, die Elternzeit weiterlaufen zu lassen und gleichzeitig (aufgrund der Teilzeittätigkeit und unter Berücksichtigung dieses Teilzeiteinkommens) Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, zum anderen könnten Sie die Elternzeit beenden und würden Zuschuß zum Mutterschaftsgeld unter Berücksichtigung des Vollzeiteinkommens erhalten, da die Teilzeittätigkeit nur vorübergehend und durch die Elternzeit veranlaßt war.
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96
soll „durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die werdende Mutter während der Beschäftigungsverbote kurz vor und nach der Entbindung finanziell so abgesichert [werden], daß für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten."
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Zur 1. Nachfrage: Sie sollten dem Arbeitgeber die Monate benennen, die nach Ihrer Meinung der Berechnung zugrunde zu legen sind.