Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Höhe des Elterngeldes wird aus dem Erwerbseinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt errechnet. Arbeitslosengeld 1 ist eine Entgeltersatzleistung, also kein Erwerbseinkommen. Zeiten einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn wegen der Krankheit ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigigkeit erzielt wurde. Das scheint bei Ihnen jedoch nicht der Fall zu sein.
Sie werden daher Elterngeld nur aufgrund Ihrer Erwerbseinnahmen aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt erhalten, mindestens jedoch 300,00 €/Monat. Wenn Sie nicht mehr krankgeschrieben sind, erhalten Sie während der Mutterschutzfrist, also bis 8 Wochen nach der Geburt, Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld 1 von der Arbeitsagentur, danach Arbeitslosengeld 1, wenn Sie dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden wöchentlich zu Verfügung stehen. Darüber hinaus erhalten Sie Elterngeld in Höhe von 300,00 €/Monat.
Vorstehendes gilt entsprechend, wenn Sie Arbeitslosengeld 2 („Hartz 4") beziehen, allerdings wird in diesem Fall das Elterngeld auf Ihren Arbeitslosengeld 2-Anspruch vollständig angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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