Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
1.)
Nein, diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend.
Eine Ehe ist ohne weitere Nachprüfung dann zu scheiden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt und sie dies gegenüber dem Familiengericht erklärt haben.
Vor diesem Hintergrund kann das Trennungsjahr im Scheidungsverfahren deshalb formal in der Tat frühestens z. B. am 01.01.2008 enden.
Sind Sie sich jedoch einig und wollen schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung betreiben, sollten sie die erforderlichen Schritte auch im Hinblick auf die steuerlichen Folgen der Trennung mit einem Kollegen vor Ort im Einzelnen abstimmen.
Ob Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das Steuerrecht jedoch unabhängig von den Erklärungen der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu prüfen.
Auch wenn eine Ehe geschieden worden ist, weil die Ehegatten übereinstimmend vor dem Familiengericht erklärt haben, ein Jahr getrennt gelebt zu haben, steht dies einer Zusammenveranlagung der Steuerpflichtigen und damit auch der Steuerklassenkombi III/V nicht entgegen, sofern die Eheleute zu Beginn des Veranlagungszeitraums noch nicht geschieden waren und tatsächlich nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dieses hat das Finanzamt unabhängig von den Feststellungen des Familiengerichts und der vor diesem abgegebenen Erklärungen der Ehegatten von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden (BFH v. 13.12.1985, BStBl 1986 II S. 486
).
2.)
Nein, die Trennung der Eheleute tritt in dem Moment ein, in dem sie nicht mehr zusammen wirtschaften und nicht mehr als Eheleute miteinander verkehren.
Am Einfachsten wird die Trennung durch den Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen ist es nicht erforderlich, dass die Trennung in irgendeiner Weise erklärt oder von einem Gericht oder Dritten festgestellt wird.
Die Trennung muss in Deutschland einfach nur praktiziert werden.
Im vorliegenden Fall könnten Sie z. B. glaubhaft machen, aus Deutschland abwesend zu sein und nur noch im europäischen Ausland zu leben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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