Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen nun die räuzmliche Trennung auch innerhalb des Hauses herbeiführen.
1.)
Dazu sollten Sie die Räume der Nutzung nach aufteilen. Als Indiz wird dabei auch gewertet, ob der Kühlschrank in entsprechende Fächer geteilt worden ist. Gegenseitige Leistungen sollten unterbleiben, so dass Sie "getrennt von Tisch und Bett" tatsächlich leben müssen. Dieses gilt auch für das Unterlassen von gemeinsamen Wirtschaften, Einkaufen etc.
2.)
Denn Anspruch der hälftigen Kostenübernahme haben Sie ab Beginn des Getrenntlebens; allerdings wird es wohl angesichts der finanziellen Lage schwierig, diesen durchzusetzen.
3.)
Der Verlust wird im Innenverhältnis 50:50 geteilt; aber auch hier wird die die Frage der Durchsetzbarkeit stellen.
Gegenüber der Bank vermute ich eine Gesamtschuldnerschaft, so dass die Bank sich auch wegen der gesamten Summe an Sie halten kann - sie hätten dann wieder einen Ausgleichsanspruch gegenüber Ihrer Frau.
4.)
Die Schäden müssten dann von Ihrer Frau getragen werden; aber auch hier stellt sich die Frage der Durchsetzbarkeit.
5.)
Es ist unerheblich, dass Sie derzeit die Kosten tragen.
6.)
Sie sollten sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, um die Situation nach Einsicht in die Unterlagen (was dieses Forum so nicht bieten kann) komplett zu klären. Ggfs. besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen der Wohnungszuweisung (da Ihre Frau hier mutwillig Beschädigungen verursacht) Ihnen das Haus zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
Auch die Unterhaltsfrage sollte geklärt werden, was im Rahmen dieser Anfrage aufgrund der Nutzungsbedingungen nicht geschehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Kurzzeitehe ?
Wohl JA!
Das spielt aber nur beim Unterhalt, nicht bei Ihrer Eingangsfrage zum Haus eine Rolle.