Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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Grundsätzlich ist es so, dass bei einem gemeinsamen Mietvertrag, also wenn beide (Ehe-)Partner Mieter sind, auch beide die Miete zahlen müssen. Der Vermieter kann sich also an einen der beiden Mieter bezüglich der Zahlung der Miete wenden (auch Außenverhältnis genannt).
Im Innenverhältnis, also die Eheleute untereinander, ist in einem solchen Fall in der Regel davon auszugehen, dass beide anteilig die Miete zahlen. So regeln Sie es auch bisher, also dass Ihnen Ihre Gattin die Hälfte der Miete zahlt.
Bei einem einvernehmlichen Auszug eines Partners kann unter Umständen aber auch angenommen werden, dass im Innenverhältnis der einvernehmlich allein in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Kosten übernimmt. Der Vermieter hätte jedoch weiterhin die Rückgriffmöglichkeit auf beide Mieter.
Jedoch könnte Ihre Gattin die Beendigung des Mietvertrags in der Regel zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen.
Man kann also entweder versuchen zusammen mit dem Vermieter eine Regelung zu finden, also z.B. dass Sie den Mietvertrag alleine übernehmen, falls dies auch für den Vermieter in Ordnung ist. Dies geht jedoch nur, falls alle drei Beteiligten sich einig sind, einen Anspruch auf diese Lösung hat man nicht.
Ansonsten kann Ihre Gattin von Ihnen verlangen, an einer Kündigung des Mietverhältnisses mitzuwirken. Falls Sie dies verweigern, könnte sie dies grds. gerichtlich durchsetzen.
Falls Sie alleine in der Wohnung wohnen bleiben wollen und keine Einigung zustande kommt, könnte auch versucht werden einen Antrag auf Wohnungszuweisung beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Dazu sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht kann einem Ehepartner eine Wohnung durch Beschluss zuweisen, den Mietvertrag also diesbezüglich umändern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. Univ. Julia Reubel, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 24.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es geht mir hier nochmal um das grundsätzliche Recht aus dem Mietvertrag herauszukommen, innerhalb des Trennungsjahres. Ist dies grundsätzlich einfach so möglich. Das heißt sie müsste nur die Kündigungsfrist des Mietvertrages einhalten?....
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, grundsätzlich könnte Ihre Gattin dies wie oben dargestellt verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Julia Reubel