Sehr geehrter Ratsuchender,
1.)
die Befristung selbst bedarf der Schriftform (§ 14 TzBfG
), die bei Ihnen offenbar eingehalten worden ist.
Es ist aber nicht notwendig, das der Befristungsgrund schriftlich niedergelegt wird.
Das haben schon einige LAGe und zuletzt das BAG am 23.06.04 (7 AZR 636/03
) entschieden. Dadurch, dass der Grund nicht genannt worden isr, werden Sie also keinerlei für Sie positive Rechte herleiten können.
2.)
Auch die Reduktion des Aufgabenspektrums ist in der von Ihnen dargestellten Art und Wiese zulässig.
Dieses ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Dispositionsfreiheit, wonach der AG letzendlich bestimmen kann, welche Tätigkeiten im Einzelnen des AN ausüber soll.
Eine Einschränkung wäre nur dann gegeben, wenn Sie Arbeiten AUßERHALB der Tätigkeitsbeschreibung ausüben müssten. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da auch die (wenn auch eingeschränkte) verrichteten Aufgaben INNERHALB der Tätigkeitsbeschreibung liegen.
3.)
Eine Verlängerung des AV ist immer möglich, wobei Sie nun unterscheiden müssen:
Eine Möglichkeit wäre, nach Fristende einen neuen Vertrag abzuschließen, wobei nach mehrmaliger (die Gerichte sind sich zur Zeit aber nicht einig, was nun "mehrmal" sein soll; es differiert zwischen drei- bis fünfmaliger Verlängerung) Verlängerung die Möglichkeit besteht, dann einen unbefristeten Vertrag abzuleiten.
Eine andere Möglichkeit wäre, unter Vertragaufhebung des bestehenden AV einen neuen, länger befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Dazu brauchen Sie aber halt einen neuen Vertrag, d.h. der AG muss zustimmen. Da hier aber offenbar die EU-Förderungsmittel begrenzt sind, dürfte die Verhandlung mit dem AG sehr schwierig sein. Sollte der AG aber einverstanden sein, steht einem längerfristigen AV rechtlich nichts im Wege.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Allerdings besteht noch ein bisschen Unklarheit:
zu 1.) Stellenanzeigentext und Tatigkeitsbeschreibung sind ja nicht Vertragsbestandteil.
Wie wird also das befristete Arbeitsverhältnis begründet ? bzw.: Worauf könnte man sich bei einem eventuellen Streitfall berufen ?
zu 2.) Steht mir als Arbeitnehmer nicht das Recht zu, die angedachten qualifizierten Arbeiten auch erfüllen zu dürfen ?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist fraglich, ob dieses nicht doch Vertragsbestandteil geworden ist. Denn auch mündliche Nebenabreden - wenn die zu beweisen sind - gelten und müssen nicht schriftlich fixiert werden.
Nach der Fragestellung wurde diese Abrede auch getroffen und seit 2002 durchgeführt. Hier haben Sie also seit fast drei Jahren die vertraglichen Gegebenheiten hingenommen, einschließlich der in Ihrer Fragestellung selbst ausgeführten Begründung der Befristung. Wenn also das Amt dieses nachweisen kann (und davon ist nach dem Sachverhalt auszugehen), wird die Befristung wirksam sein.
Auf einen Streitfall würde ich mich daher nicht einlassen; die Chancen für einen Erfolg stehen schlecht.
Sofern Sie von angedachten qualifizierten Arbeiten sprechen, steht das nicht im Einklang mit der Ausgangsfrage. Denn auch insoweit gehe ich davon aus, dass diese Tätigkeiten Ihnen seit fast drei Jahren vorenthalten werden, was Sie offenbar auch bisher widerspruchslos hingenommen haben. Dann aber ist der Tätigkeitsbereich durch faktische Ausgestaltung des AV umrissen worden, wobei nach so langer Zeit auch Ihr Einverständnis konstruiert werden muss.
Wie ich schon hinsichtlich des Direktionsrechtes erwähnt habe, liegen dann aber alle guten Karten auf Seiten des AG.
Es tut mir ja leid, dass die Antwort nicht die gewünschte ist; es nützt aber nichts, Ihnen hier nichtexistente Rechte vorzuspielen und Sie dann in ein juristisches Abenteuer zu stürzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle