Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben am 01.04.09 einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag geschlossen.
Sie haben ferner im Dezember 2009 eine Verlängerung in Form eines neuen befristeten Arbeitsvertrages abgeschlossen, der zudem abweichende Bedingungen enthält.
Die Verlängerung mit abweichenden Bedingungen stellt rechtlich aber den Abschluss eines neuen befristeten Vertrages dar, was nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
nicht zulässig ist:
"Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Das BArbG hat dies auch und gerade für den Fall der Änderung von Bedingungen bejaht und ausgeführt:
"Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung ... setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.
...
Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG
nur mit Sachgrund zulässig ist"
Der zweite Arbeitsvertrag ist daher nicht wirksam befristet worden.
Sie sollten den Arbeitgeber auffordern, zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis ungefristet ist, notfalls diese Frage gerichtlich klären lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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