Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Gemäß der Regelung in § 18 (Kündigungsschutz) des Bundesgesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) gilt:
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. [...]
[Dieses] gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.
Im Übrigen gilt nach § 9
des Mutterschutzgesetzes - Kündigungsverbot - folgendes:
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird;
Damit ist wie gesagt eine Kündigung bei Ihnen ausgeschlossen, da Sie sich momentan noch in Elternzeit (Erziehungsurlaub) befinden und insofern dieses gegenüber der Kündigungsmöglichkeit nach dem Mutterschutzgesetz (§ 9) vorrangig ist, da Sie Elternzeit beansprucht haben.
Das Arbeitsverhältnis besteht unentwegt fort, insofern auch die Möglichkeit besteht, in Teilzeit zu arbeiten.
Ihren Arbeitsplatz kann Ihr Arbeitgeber demnach also nicht einfach streichen, womit Sie ihn konfrontieren sollten.
Auch spielt Ihre zwischenzeitliche Schwerbehinderung eine Rolle; das Schwerbehindertengesetz gilt bei Schwerbehinderten mit einem Mindestschwerbehindertengrad von 50%.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Diese Vorschrift gilt allerdings nicht für Schwerbehinderte,
1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht oder [hier nicht]
2. die auf Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 beschäftigt werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a) das 58. Lebensjahr voIlendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben
oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
Dieses müsste dann noch genau (von Ihnen) geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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