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Beauftragung eines Notars mit Nachlaßverzeichnis-Erstellung

| 24. Februar 2021 20:08 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sachverhalt:
Mein im Dezember 2020 verstorbener Vater hat meine Schwester per Testament zur Alleinerbin bestimmt und mich enterbt.
Entsprechend BGB § 2314 habe ich inzwischen meinen Pflichtteilsanspruch schriftlich beim Erben (also bei meiner Schwester) geltend gemacht und verlangt, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.

Da ich in der Vergangenheit verschiedene Vorgänge mitbekommen habe, die mich sehr misstrauisch werden ließen, ob meine Schwester tatsächlich alle im Nachlaß aufzuführenden Dinge korrekt angeben wird, habe ich von ihr zugleich gefordert, mir ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis zuzusenden.
Nach meiner Kenntnis ist hierdurch zwar mit einer längeren Erstellungszeit, jedoch auch mit einer wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass die enthaltenen Angaben korrekt und vollständig sind.

Nun meine Frage:
Kann meine Schwester auf mein Schreiben hin von sich aus einen Notar einschalten?
(in diesem Fall besteht die Gefahr, dass
- das Verzeichnis doch nur die von meiner Schwester mitgeteilten Angaben enthält
- u.a. Schenkungen und Vermächtnisse unbeachtet bleiben
- und ich nicht bei der Erstellung hinzugezogen werde).
Oder muß sie sich als Erbin an das Nachlassgericht wenden und beauftragt dieses dann einen Notar seiner Wahl mit der Erstellung des Nachlass-Verzeichnisses?

In beiden Fällen wäre ich um Angabe der entsprechenden rechtlichen Bestimmung dankbar.

24. Februar 2021 | 20:59

Antwort

von


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52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

zu Ihren Fragen…

Kann meine Schwester auf mein Schreiben hin von sich aus einen Notar einschalten?

Ja, es obliegt allein Ihrer Schwester hier einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu beauftragen.
Die Hinzuziehung wird dann so stattfinden, dass es beim Notar einen Termin gibt und dieser sein Verzeichnis vorliest. Sie haben Anspruch auf eine Ausfertigung des not. Verzeichnisses. So dieses nicht stimmig ist oder Sie begründete Kenntnis von weiteren oder anderen Vorgängen haben, können Sie die Erbin darauf hinweisen und Ihre eidesstattliche Versicherung verlangen.

In aller Regel hat der Notar eigene Ermittlungen anzustrengen, soweit sich dazu etwas aus dem Vortrag der verpflichteten Erbin ergibt, was ein verständiger Sachkundiger für weitere Ermittlungen als Grundlage erachtet.

Das hört sich super kompliziert an und kann es auch werden, weshalb auch ein Anwalt auf Ihrer Seite hinzugezogen werden sollte.

Dieser kostet natürlich erst einmal was, ABER wenn Sie Ihrem Auskunftsanspruch noch eine bislang unbezifferte Zahlungsaufforderung hinzufügen mit einer angemessenen Zahlungsfrist von 10 bis 14 Tagen nach der Frist für das Verzeichnis (ca. 6-8 Wochen), und hier keine Zahlung erfolgt, befindet sich die Erbin mit Ihrer Verpflichtung in Verzug., so dass Sie neben Verzugszinsen auf den danach noch offenen Pflichtteilsbetrag+Pflichtteilsergänzung und Sie haben nach Ablauf der Zahlungsfist auch Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Kosten eines nach Verzugseintritts beauftragten Rechtsanwalts § 288 Abs. 4 BGB.

Als Pflichtteilsberechtigte haben Sie 3 Ansprüche
- auf Auskunft
- auf Wertermittlung (mit Nachweisen)
- auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteils

Die beiden ersten Ansprüche ergeben sich aus § 2314 BGB und der Zahlungsanspruch aus § 2303 BGB.
So Sie es einrichten können, nehmen Sie beim Notar Einsicht in die Kontounterlagen der letzten 10 Jahre. Diese müssen vorliegen, da nach § 2325 Abs. 3 BGB eine Abschmelzung von Geschenken an jede Person zu prüfen ist.
Zuwendungen im Sinne der §§ 2350 ff. BGB sind darüber hinaus zu prüfen bzw. zu erfragen, diese sind beiderseitig anzurechnen.

So Sie hier anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gern in einem Mandat zur Verfügung. Setzen Sie zunächst jedoch eine Zahlungsfrist, damit zumindest ein Teil der Rechtsanwaltskosten von der Erbin zu tragen sind.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 24. Februar 2021 | 22:34

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