Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssten zunächst in der Tat beweisen können, dass es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, für die allein die aktuelle Rechtsprechung gilt - das ist Vorrangigste und Erste.
Ich sehe da durchaus nach einer ersten, vorläufigen Einschätzung Chancen, weil der Vertrag ja privat abgeschlossen wurde.
Auch für Existenzgründerdarlehen liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
Zum Zweiten:
Der BGH hat in zwei Revisionsverfahren am 13.05.2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13
und XI ZR 405/12
).
Wenn sich ein Verbraucherdarlehen beweisen lassen kann, dann müssen Sie VOR Ablauf des Jahres 2014 Klage zur Verjährungshemmung erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Das würde ich wegen der Frage der Verbrauchereigenschaft gesondert anwaltlich prüfen lassen und vor Ablauf des Jahres ggf. diese verjährungshemmenden Maßnahmen einleiten.
Ob die Bank auf die Einrede der Verjährung vorab - vor dem Jahresende - verzichtet, ist nicht immer klar und müsste schriftlich von denen als definitive Aussage verlangt werden.
Gehen Sie also am besten unverzüglich zu einem Anwalt Ihrer Wahl.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg