Sehr geehrte Ratsuchende,
das Problem steht und fällt hier mit der Frage, ob Sie die Beteiligung der Bank so nachweisen können, wie Sie es in Ihrer Sachverhaltsdarstellung ausgeführt haben.
Denn dann könnte die Bank aufgrund der teilweise vorhandenen Falschberatung und der daraus resultierenden Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus eben deisen Falschberatungen sicherlich keine Forderung dieser 90.000,00 EUR stellen.
Die Bank wird dieses natürlich auch weiterhin machen, aber dann besteht die Möglichkeit im Wege einer sogenannten negativen Feststellungsklage verbunden mit einer Leistungsklage vom Gericht feststellen zu lassen, dass die Bank eben die 90.000,00 EUR nicht mehr fordern und die Löschungsbewilligung zu erteilen hat.
Hier sollten alle Unterlagen sehr genau geprüft werden und auch mögliche Zeugen vorab zu einer Aussage vor einem Notar gebeten werden. Diese Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter sind sehr wichtig, so dass die Aussagen vor einem Notar vorab gemacht werden sollten, um zum einen verbindliche Aussagen zu haben und zum anderen diese Beweise zu sichern, falls die Zeugen später vielleicht ausfallen. Dieser unübliche Weg ist durchaus möglich und in Ihrem Fall ratsam.
Kommt dann das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Bank diese Beträge nicht zustehen und die Löschungsbewilligung zu erteilen ist (wovon im Falle der Beweisbarkeit Ihrer Darstellung auszugehen sein dürfte), entfallen die übrigen Fragen.
Kommt es jedoch nicht zu einer solchen Entscheidung, können Sie KEINE Erhöhung der Grundschulden für die neuen Grundstücke fordern. Einen solchen Abschlusszwang sieht das deutsche Recht nicht vor. Zu überlegen wäre dann allenfalls, ob im Wege einer Umschuldung mit einer andern Bank dieses zu verhandeln wäre. Diese andere Bank würde dann alle Kredite bei Ihrer "alten Bank" ablösen, diese wäre zur Löschung dann verpflichten und die neue Bank würde dann entsprechende Grundschulden eintragen lassen.
Auch eine Übertragung der Grundschuld auf das neue Grundstück könnten Sie dann nicht fordern; dabei gelten die obigen Überlegungen.
Vorab gilt es aber zunächst auch anhand der Prüfung aller Unterlagen zu klären, was genau beweisbar ist. Dann sollte bei einer positiven Entscheidung der oben beschriebene Gerichtsweg angedacht werden. Daher rate ich dringend dazu, mit allen Unterlagen einen Anwalt aufzusuchen und diesen damit zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 16.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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