Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ein Insolvenzverfahren ist grundsätzlich ratsam, weil der Verdienst Ihrer Mutter so gering ist, dass davon im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nichts abgeführt werden müsste.
Wenn Ihre Mutter keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen gegen sich hat, dann kann Sie eine Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz durchführen. Diese beginnt mit einem Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Ein Anwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle schreibt dabei die Gläubiger Ihrer Mutter an, und unterbreitet Ihnen ein Ratenzahlungsangebot. Dieses kann ein sogenanntes Nullplan-Angebot sein, das heisst den Gläubigern werden 0,00 € angeboten. Natürlich lehnen die Gläubiger dieses Angebot ab. Genau diese Ablehnung der Gläubiger führt zum Scheitern einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist Voraussetzung dafür, dass man einen Insolvenzantrag stellen kann. Der Insolvenzantrag führt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen des Insolevnzverfahrens findet grob gesagt eine Verteilung des Schuldnervermögens an die Gläubiger statt. Hierbei würde es zu einer Verteilung des Guthabens aus dem Bausparvertrag kommen. AUch ein nicht zwingend beruflich genutztes KFZ wäre nicht sicher. Wenn diese Vermögensverteilung beendet ist beginnt die Restschuldbefreiungsphase. Während dieser Phase hätte die Mutter die pfändbaren Teile ihres Einkommens abzutreten. Für sich behalten kann Ihre Mutter in diesem Rahmen den Betrag von 990,00 €. Nach Ihren Angaben wäre also nichts abzuführen. Ihre Mutter muss aber angemessen erwerbstätig sein, bzw. falls sie ihren Job verliert sich um einen neuen bemühen. Die Restschuldbefreiungsphase dauert sechs Jahre. Am Ende dieser sechs Jahre werden Ihrer Mutter sämtliche Schulden erlassen. Allerdings sind die Kosten des Verfahrens am Ende von Ihrer Mutter zu tragen. Hier circa 1500,00 € bis 3000,00 € entstehen.
Schuldet Ihre Mutter noch Arbeitslöhne im weitesten Sinn, kann sie keine Privatinsolvenz machen, sondern eine Regelinolvenz. Im Ergbnis ist der Ablauf genauso. Der Insolvenzantrag muss jedoch direkt gestellt werden ohen außergerichtliche Schuldenbereinigung.
Alternativ könnte man versuchen,innerhalb einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung den Gläubigern ein Angebot zur Reguleriung zu machen, welches sie auch annehmen können. Es bestehen circa Schulden in Höhe von 16000,00 €. Hier könnte man beispielsweise anbieten, 72 Monate den Betrag von 100,00 € monatlich an die Gläubiger quotenmäßig zu verteilen. Damit würde jeder Gläubiger knapp 50 Prozent erhalten. Viele Gläubiger nehmen ein solches Angebot an. Die Gefahr für Ihre Mutter liegt darin, dass die ganze Sache platzt, wenn sie die 100,00 € nicht mehr leisten kann.
2.Ein Schufaeintrag erfolgt schon deshalb, weil auch Schulden bei Banken bestehen. Sollte es hier zu einer Kontokündigung kommen, und das würde es wohl sowohl bei einer Insolvenz als auch bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, so wird die Bank dies als negativen Vermerk an die Schufa melden. Gelöscht wird der Eintrag drei Jahre, nachdem die Forderung beglichen ist bzw. drei Jahre nach der Restschuldbefreiung. Wenn Ihre Mutter das Bausparguthaben zum Leben braucht, dann wird Sie es wohl aufbrauchen müssen.
3.Ihre Mutter sollte Mietvetrag und Gehaltsnachweis nehmen, zum Amtsgericht gehen, dort einen Beratungshilfeschein für außergerichtliche Schuldenbereinigung holen. Dann sollte Sie sämtliche Schuldenunterlagen zusammensuchen, und damit zum Anwalt gehen. Mit Beratungshilfe kostet der Anwalt maximal 10,00 €. Einige Amtsgerichte gewähren keine Beratungshilfe mehr für sowas, dann muss Ihre Mutter den Anwalt selbst bezahlen, oder zu einer kostenfreien Schuldnerberatung gehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
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