Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Gläubiger kann durchaus im Wege der Lohnpfändung und anders vollstrecken, auch muß eine EV abgegeben werden.
Eine Beendigung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners ist gesetzlich nicht vorgesehen, nur auf Antrag eines Gläubigers. Wenn allerdings der Schuldner deutlich macht, daß er an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse hat und sich entsprechend verhält, ist ein Abbruch des Verfahrens denkbar.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.