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Bauplatz des Vaters kaufen

22. August 2020 19:29 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
meine Schwester will von unserem Vater ein Grundstück kaufen um darauf ein Haus zu bauen.
Das Problem ist, das mein Vater nur die hälfte vom eigentlichen Grundstückspreis haben will.
Ich fühle mich dadurch natürlich benachteiligt. Muss meine Schwester von der Ersparnis die hälfte an mich bezahlen?

22. August 2020 | 20:32

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn das Grundstück unter Wert verkauft wird spricht man von einer sogenannten gemischten Schenkung. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem gezahlten Kaufpreis wäre tatsächlich im Rahmen der Geltendmachung eines Pflichteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB zu berücksichtigen.

Zitat:
§ 2325 - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.



Allerdings gilt dies nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Schenkung. Je mehr Zeit vergeht desto geringer ist der Betrag, der dann noch zu berücksichtigen ist. Man spricht hier von einer sogenannten Abschmelzung des Pflichtteils, jedes Jahr wird der Betrag um 10 % gemindert, welcher im Erbfall noch auszugleichen wäre.

Wenn also z.B. der Wert der Schenkung bei 150.000,00 € liegt und der Vater nach 4 Jahren verstirbt wäre dann nur noch 90.000,00 € (150.000 € - 40%) zu berücksichtigen.

Falls Ihr Vater also die nächsten 10 Jahre überlebt können Sie leider keinen Anspruch mehr gegen Ihre Schwester geltend machen, ansonsten kommt es darauf an, wieviele Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Ich hoffe Ihre Frage trotz der wohl nicht ganz erhofften Auskunft inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

(849)

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65201 Wiesbaden
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