Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Muss diese Summe zur Erbschaftssteuer angemeldet werden ?
Da Sie die zwei Raten über insgesamt 50.000.- € nicht von Ihrer Schwester geerbt, sondern vielmehr schenkweise zu Lebzeiten Ihrer Schwester erhalten haben, brauchen Sie diese Beträge auch nicht zur Erbschaftsteuer anmelden.
Es stellt sich aber die Frage, ob Sie diese Beträge zur Schenkungssteuer hätten anmelden müssen. Da es sich um eine Schenkung gehandelt hat, hätten Sie es grundsätzlich hauch dem Finanzamt angeben müssen, es sei denn, Sie hätten einen Freibetrag, der durch die 50.000 DM nicht überschritten worden wäre.
Diese frage bemisst sich nach der Rechtslage im Jahre 2001, da dann die Schenkungen vollzogen worden sind.
Für die Steuerklasse II, also unter anderem auch Geschwister betrug die Schenkungssteuer umgerechnet 10.300.- €, so dass Sie einen Betrag von 39.700.- € zur Schenkungssteuer hätten angeben müssen.
Zu 2.) Was sind die Konsequenzen?
Sie können die Anzeige der Schenkungen noch nachholen. Sollten Sie dieses nicht tun, besteht die Möglichkeit (wobei die Wahrscheinlichkeit nach ca. 8 Jahren der Schenkung relativ gering ist), dass Sie sich wegen Steuerhinterzeihung strafbar machen.
Aus diesem Gesichtspunkt heraus rate ich Ihnen dringen an, einen Steuerberater oder im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Sachlage vertraut zu machen und sich in Ihren steuerrechtlichen Interessen von diesem Vertreten zu lassen, damit das weitere vorgehen abgesprochen werden kann.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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