Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob Sie Anspruch auf elternunabhängiges BAföG haben. Dies richtet sich nach § 11 Abs. 3 BAföG
, der folgenden Wortlaut hat:
Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Da wahrscheinlich keiner der vorbezeichneten Fälle in Ihrem Fall gegeben ist, werden Sie nur elternabhängiges BAföG beziehen können.
Die Frage, ob die Kreditbelastungen Ihrer Eltern bei der Berechnung Ihres Anspruchs geltend gemacht werden können, beurteilt sich wie folgt:
Gemäß § 24 Abs. 1 BAföG ist bei der Berechnung das Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, in Ihrem Fall also dem Jahr 2004, zugrunde zu legen. Wenn Ihre Eltern im Jahr 2004 noch keine Kreditraten abzuzahlen hatten, dann konnten diese Raten naturgemäß sowieso nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall bietet sich an, dass Sie einen so genannten "Aktualisierungsantrag" (§ 24 Abs. 3 BAföG) stellen. Hierdurch können Sie erreichen, dass das Einkommen Ihrer Eltern aus diesem Kalenderjahr, 2006, bei der Berechnung zugrunde gelegt wird. Beachten Sie dabei bitte, dass Sie, wenn Sie diesen Antrag einmal gestellt haben, nicht mehr auf § 24 Abs. 1 BAföG zurückgreifen können.
Was die eigentliche Höhe des zugrundezulegenden Elterneinkommens anbetrifft, so ist zu sagen, dass die Kreditraten als solche nicht abgesetzt werden dürfen. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BAföG können vielmehr nur die Beträge abgesetzt werden, die Ihre Eltern nach § 10e
oder 10i
des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen dürfen. Da ich Ihren konkreten Fall nicht kenne, kann ich Ihnen nicht sagen, wie hoch diese Beträge in Ihrem Fall sind. Die Beträge müssen sich allerdings aus der Einkommensteuererklärung Ihrer Eltern für das Jahr 2006 und dem darauffolgenden Einkommensteuerbescheid ergeben. Naturgemäß liegt beides derzeit noch nicht vor, daher ist, wenn möglich, vorläufig auf die Beträge im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 zurückzugreifen oder aber die anzusetzenden Beträge sind in anderer Form glaubhaft zu machen.
Überprüfen Sie also den Ablehnungsbescheid und die von Ihnen bei der Antragstellung eingereichten Unterlagen darauf, ob der Umstand, dass Ihre Eltern ein Eigenheim gebaut haben, berücksichtigt wurde. Überprüfen Sie außerdem, ob Sie die Anrechnung des Einkommens Ihrer Eltern aus dem Kalenderjahr 2004 aufrecht erhalten wollen oder einen Aktualisierungsantrag stellen wollen. In beiden Fällen macht die Einlegung eines Widerspruchs Sinn.
Urteile, die eine abweichende Beurteilung Ihres Falles erlauben würden, existieren leider nicht. Die Anrechnung des Elterneinkommens gehorcht streng formalen, im Gesetz genau ausformulierten Regeln, von denen die Rechtsprechung keine Abweichung zulässt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu Ihrem Fall geben. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Damen und Herren, wie sieht es denn aus mit dem Antrag auf Vorausleistungen? Meine Eltern sind laut BGB nicht mehr Unterhaltspflichtig mir gegenüber, da sie mir meine erste Ausbildung bezahlt und mich zu dieser Ausbildung auch nicht gezwungen haben. Auch steht mein Studium nicht mit meiner Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang. Meinen Sie, man würde dann Elternunabhängig gefördert werden, da man in eine Gesetzeslücke reingerutscht ist? Im folgenden Link ist dieser Sachverhalt gut beschrieben http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php Ich hätte gerne Ihre meinung dazu.
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der Teilnahme an einer Fortbildung ist es mir leider erst jetzt möglich, Ihre Nachfrage zu beantworten. Bitte entschuldigen Sie dies.
Der Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 BAföG steht Ihnen in der Tat offen. Dieser Antrag ist allerdings gesondert zu stellen, Sie können nicht in der Widerspruchsbegründung auf § 36 Abs.1 BAföG Bezug nehmen. Fordern Sie bitte das Antragsformular bei Ihrem Studentenwerk an und stellen Sie den Antrag. Es wird dann geprüft werden, ob Ihre Eltern Ihnen tatsächlich nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)