Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:
Da Ihr Kind volljährig ist, bestünde ein weiterführender Unterhaltsanspruchgrundsätzlich nur, wenn das Kind noch keine abgeschlossene Ausbildung hätte. Da Ihr Kind allerdings eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, muss es nunmehr selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen. Dies betrifft nicht nur den Ausschluss eines etwaigen Barunterhalts, sondern auch ein etwaiges „Wohnrecht" bei Ihnen. Da Ihr Kind beruflich grundsätzlich nunmehr aufgrund der Berufsausbildung befähigt ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sind Sie insofern nicht mehr unterhaltsverpflichtet und müssen grundsätzlich auch Ihr Kind nicht mehr bei sich wohnen lassen. Sie sollten also auch berechtigt sein, nunmehr in eine kleinere Wohnung zu ziehen, in der Sie Ihr Kind nicht mehr mitwohnen lassen müssen. Hierfür besteht von Seiten Ihres Kindes im Rahmen des Grundsatzes der „gegenseitigen Rücksichtnahme" ( vgl. a. §§ 1601
, 1602 BGB
) Ihnen gegenüber auch die Pflicht, zum bestreiten des eigenen Unterhalts ggf. auch eine Arbeit anzunehmen, die unterhalb seines Ausbildungstandes liegt.
Hinsichtlich des ALG II Anspruchs Ihres Kindes, ist dieser gegeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn nach Ablauf des ALG I Ihr Kind immer noch erwerbslos ist, wird ein Anspruch ist generell begründet für Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die erwerbsfähig sind (mind. 3 Std./ Tag arbeiten können) und darüber hinaus hilfebedürftig sind, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mittel bestreiten können.
Die Leistungen des ALG II betreffen dabei die sog. Regelleistungen und den Kosten der Unterkunft, womit Miete und Nebenkosten für eine angemessene Wohnung bezahlt werden. Somit sollte Ihr Kind dann in der Lage sein, eine eigene Wohnung zu finanzieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte