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BRZ

13. Oktober 2005 15:20 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

hallo,

ich bin mal am novemver oder Okrober 1997 wegen mehreren Straftaten (nurDiebstahl) zusammen vor dem Schöffengereicht zu 10 Monaten auf 2 Jahren Bewährung und 200 Sozialstunden verurteilt worden.
Im führungszeugnis steht nichts drinnen.
Kann man mit Anwaltlicher Hilfe versuche diesen Eintrag irgendwie ein bischen früher zu tilgen, weil ich bin seit dem nicht mehr Straffällig geworden.Jetzt bin ich 23 Jahre alt.
Damals musste ich auch Fingerabdrücke abgeben und Speichel.
Momentan ermittel einStaatsanwalt gegen mich, er hat mir auch mein Konto gesperrt. Ich weiss nur, das ein Kollege den ich nicht gut kenne mir gesagt hat, das man in irgendwiner Zeitung meinen namen mit einer Gmbh und eine Kontonummer, die komischerweise auch noch von mir ist gesehen hat. Das war irgendwine Spenden aktion. Ich weiss, das ich soetwas nicht gemacht habe. Ich darf mich nicht als Gembh bezeichnen und für Spendenaktionen brauch ich auch eine Genehmigung. Jetzt habe ich angst, das ich verklagt werde. Irgendeiner will mir eins auswischen. Abr der Staatsanwalt, hat überhaupt keine Beweise, weil es könne ja jeder dieses reingeschrieben haben. Das Problem ist, das ich paar tausend euro schulden habe, und es mir nach der Tat finanziell besser gehen würde. Das ist mein problem, aber ich habe das nicht gemacht.

meine frage.
1. Kann man im BRZ eintragungen auch frühzeitug tilge, so das man Sie gegen mich nicht mehr verwenden kann.
Kann man die erkennungsdienstliche massnahme von der polizei auch löschen lassen,wenn ja "WIE"
2.Was kann der Staatsanwalt gegen mich machen wegen der zeitung.
Muss er mir das Beweisen.
3.Wenn ein Staatsanwalt gegen mich ermittelt, werden verdächte auch in FZ eingetragen? oder nur VERURTEILUNG VOM RICHTER

bitte um Hilfe
Dankr

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

1.
Einen Rechtsanspruch, Erkennungsdienstliche Maßnahmen zu löschen besteht nicht.
Auch eine vorzeitige Tilgung der Einträge sieht das BZRG nicht vor (vergl. § 24 III BZRG ).

2.
Bislang scheinen Sie noch nicht als Beschuldigter vernommen worden zu sein. Es macht daher keinen Sinn, über die Vorwürfe zu spekulieren. Die StA wird Ihnen die Tat vollständig nachweisen müssen. Dazu wird Sie sich ggf. der zeigen und der Kontoauszüge bedienen.
Suchen Sie nach Erhalt des Anhörungsbogens einen Kollegen vor Ort auf und beauftragen Sie ihn mit der Verteidigung.

3.
Im Bundeszentralregister werden Verurteilungen eingetragen (§4 BZRG ) – Ermittlungsverfahren sind somit auch nicht im FZ einzusehen.

Im Hinblick auf Ihre geschilderte Situation darf ich höflichst daran erinnern – auch im eigenen Interesse – für eine Kontodeckung zu sorgen, damit die Lastschrift eingelöst werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2005 | 18:44

danke,

warum oder wann wird etwas aus dem BRZ gelöscht. Es muss doch eine möglichkeit geben. Nur weil ich vor 9 Jahren verurteilt worden bin, ist mein ganzes Leben im Eimer.
Der mensch ändert sich, und bei den Straftaten war ich 14. Da denk man nicht nach was für konsiquenzen man später.
Ich habe mich beim LKA beworben und bin mal gespannt ob ich genommen werde.
Aber wann wird was gelöscht(IN MEINEM FALL)???Es muss eine möglichkeit geben.
12 fällen Diebstahl 10 Monate mit 2 jahre Bewährung 200 sozialstunden. NIE körperverletzung,Drogen,Sexuelle Delikte,nur geklaut.
Bitte um Antwort Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Oktober 2005 | 23:13

Der Gesetzgeber hat sich generell für eine Löschungsfrist von 10 Jahren entschieden - an diesem gesetzgeberischen Willen kann man leider nichts ändern; §24 BZRG :

(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.

(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.

(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.



Daten aus dem Erziehungsregister werden darüber hinaus ab dem 24 Lebensjahr gelöscht:; § 63 BZRG :

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.


Wie Sie sehen kann der Generalbundesanwalt auch einer Vorzeitigen Löschung zustimmen - ich halte dies jedoch für wenig erfolgversprechend.

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