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Uneingeschränkte Einsicht bundeszentralregister

9. Januar 2015 21:22 |
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Strafrecht


Beantwortet von


22:39

Zusammenfassung

Es geht um Eintragungen und Vermerke nach der Verurteilung zu Sozialstunden.

Guten Tag .
Benötige schnelle Auskunft .
Mit 17 Jahren ( vor 5 Jahren ) hatte ich mit Freunden eine Straftat begangen .
Wir würden vor dem Jugendschöffengericht zu 80 Sozialstunden verurteilt .
Nun möchte ich mich bei einer Behörde bewerben . Diese fordert eine unbeschränkte Einsichten in das bundeszentralregister .
1. Wird meine Verurteilung zu finden sein oder ist das verjährt ?
2. wird sonst ein vermerkt zu finden sein ?
3. darf ich angeben dass ich straffrei bin ?

9. Januar 2015 | 21:52

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragesteller,

Ihr Sachverhalt:

Diese (Behörde) fordert eine unbeschränkte Einsichten in das Bundeszentralregister.

Ihre Fragen:

1. Wird meine Verurteilung zu finden sein oder ist das verjährt ?


Antwort: Allenfalls im sog. Erziehungsregister und in das haben gem. § 61 BZRG nur die dort genannten Stellen Einblick.

2. wird sonst ein Vermerkt zu finden sein ?

Antwort:
Es hängt von der Art der Behörde ab, siehe dazu oben 1.


3. darf ich angeben dass ich straffrei bin ?


Antwort: Ja. Sozialstunden sind keine Strafverurteilung.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2015 | 22:16

Ok vielen Dank ,
Es handelt sich um die Bundeswehr .
Darf ich dort nun angeben , dass ich nicht durch ein Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde oder durch einen Strafbefehl belegt wurde .

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2015 | 22:39

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

1.
Strafbefehl gegen Jugendliche gibt es nicht, vgl. § 79 JGG .

2.
Wenn die 80 Sozialstunden seinerzeit als "Zuchtmittel" nach § 13 Absatz 2 Ziff. 2 JGG geahndet wurden, können Sie sich gem. § 13 Absatz 3 JGG als unbestraft bezeichnen.

Die BW hat keinen Einblick in das Erziehungsregister.
MfG
Ihr
W. Burgmer
- REchtsanwalt

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