Sehr geehrte Fragesteller,
Ihr Sachverhalt:
Diese (Behörde) fordert eine unbeschränkte Einsichten in das Bundeszentralregister.
Ihre Fragen:
1. Wird meine Verurteilung zu finden sein oder ist das verjährt ?
Antwort: Allenfalls im sog. Erziehungsregister und in das haben gem. § 61 BZRG
nur die dort genannten Stellen Einblick.
2. wird sonst ein Vermerkt zu finden sein ?
Antwort:
Es hängt von der Art der Behörde ab, siehe dazu oben 1.
3. darf ich angeben dass ich straffrei bin ?
Antwort: Ja. Sozialstunden sind keine Strafverurteilung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Ok vielen Dank ,
Es handelt sich um die Bundeswehr .
Darf ich dort nun angeben , dass ich nicht durch ein Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde oder durch einen Strafbefehl belegt wurde .
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
1.
Strafbefehl gegen Jugendliche gibt es nicht, vgl. § 79 JGG
.
2.
Wenn die 80 Sozialstunden seinerzeit als "Zuchtmittel" nach § 13 Absatz 2 Ziff. 2 JGG
geahndet wurden, können Sie sich gem. § 13 Absatz 3 JGG
als unbestraft bezeichnen.
Die BW hat keinen Einblick in das Erziehungsregister.
MfG
Ihr
W. Burgmer
- REchtsanwalt