Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB
wird auch durch das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde verwirklicht. Insofern hätte sich der Betroffene allein durch das Einreichen der Bescheinigung bei Gericht strafbar gemacht, sofern er wußte, daß die Bestätigung nicht von der Leitung der Einrichtung ausgestellt wurde. Daher würde es dem Betroffenen nichts nutzen, wenn der Mitarbeiter zugäbe, die Bestätigung ausgestellt zu haben. Im übrigen wäre dies nicht straf- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen verbunden.
Eine Möglichkeit der Hilfestellung, die der mit den organisatorischen Abläufen in der Einrichtung vertraute Mitarbeiter dem Betroffenen geben kann, besteht meines Erachtens in der Ausarbeitung eines nachvollziehbaren Geschehensablaufes, wie er in gutem Glauben an die Echtheit der Bestätigung diese erhielt. Denn: Wenn der Betroffene nicht wußte (bzw. ihm das Gericht dieses Wissen nicht nachweisen kann), daß die Bestätigung nicht von der Leitung der Einrichtung stammte, so handelte er nicht vorsätzlich. Er könnte dann nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt werden.
Die geschilderte Vorgehensweise birgt natürlich Risiken: der Betroffene wird die Legende „von vorn bis hinten" vertreten müssen; er darf sich hierbei nicht in Widersprüche verstricken. Zudem besteht die Gefahr, daß er bei geschickter Befragung durch Gericht und Staatsanwaltschaft sich derart unter psychischen Druck gesetzt sieht, daß er den Mitarbeiter als waren Urheber der Bestätigung benennt. Im Endeffekt hätten beide eine Verurteilung zu befürchten.
Daher wäre es wohl die bessere Wahl, wenn der Mitarbeiter der Leitung gegenüber seine Verfehlung einräumt und sich hierfür entschuldigt. Er vermag sicherlich am besten einzuschätzen, ob dies eine gangbare Möglichkeit darstellt oder ob er eine fristlose Kündigung zu befürchten hätte. Angesichts der Bereitschaft der Leitung, die Bestätigung im nachhinein auszustellen, würde ich davon ausgehen, daß der Vorfall nicht als so gravierend eingeschätzt wird. Wenn der Mitarbeiter noch eine gute Erklärung für sein Verhalten hat, so sollte er auf ein gewisses Verständnis stoßen. Wenn der Arbeitsplatz nicht in Gefahr ist, kann der Mitarbeiter sich selbst als Täter bezeichnen und die Unkenntnis des Betroffenen von der Urkundenfälschung angeben. In dem Fall wäre der Betroffene „aus dem Schneider". Der Mitarbeiter – unterstellt, er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten – hätte allenfalls eine geringe Geldstrafe zu erwarten. Unter Umständen käme sogar eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage in Betracht.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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