Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Muss ich diesen stornieren und bleibe auf den Kosten sitzen, weil Sozialstunden über allem stehen?"
Den Urlaub müssen Sie sicher nicht stornieren. Sie müssen sich aber mit dem Träger darüber verständigen, dass Sie zu dieser Zeit im Urlaub sind.
Zudem wird es sinnvoll sein, angesichts Ihrer Planungen, die Stunden so schnell wie möglich abzuleisten.
Denn wenn die Sozialstunden angeordnet wurden, sind diese auch innerhalb einer gewissen Frsit zu erfüllen.
Änderungen in der Lebensplanung können dann dazu führen, dass diese Stunden umgewandelt werden müssen.
Daher ist es für Sie wichtig vor Urlaub und Umzug so viele Stunden wie eben möglich abzuleisten, um Ihren "guten Willen" in der Sache zu dokumentieren.
Frage 2:
" Aber darf ich während der Ableistung meiner Sozialstunden überhaupt 'der Liebe wegen' wegen umziehen?"
Das wird man Ihnen sicherlich nicht verwehren wollen, wenn Sie Ihren Meldepflichten nachkommen.
Vorher sollten Sie allerdings das Problem der Sozialstunden für sich zufriedenstellend gelöst haben ( siehe Frage 4).
Frage 3:
"bei Bekanntgabe des Umzugs in eine neue Stadt eine neue gemeinnützige Organisation vermittelt?"
Das kommt darauf an, ob Sie in ein anderes Bundesland umziehen oder im selben Bundesland verbleiben.
Bei letzterer Kostellation ist es grundsätzlich möglich, nach vorheriger Absprache die Stunden bei einem anderen Träger abzuleisten.
Frage 4:
"Ist vielleicht gar dann ein neues Amtsgericht für mich Ansprechpartner?"
Gilt für Sie Jugendstrafrecht ist Ihr Ansprechpartner der zuständige Richter, der Ihnen die Arbeitsleistungen nach § 10 I Nr. 4 JGG
auferlegt hat. Dieser kann nach Ihrer schriftlichen Schilderung der Sachlage die erteilten Weisungen in Ihrem Sinne nach 11 II JGG abändern.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 28.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Fork,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung. Ich bin über 30 und somit kommt das Jugendstrafrecht für mich nicht mehr in Betracht. Der Umzug selbst würde im gleichen Bundesland stattfinden.
Ich werde mich also mit dem Träger in Verbindung setzen und diesen am Besten gleich über meinen Urlaub und Umzug im Mai in Kenntnis setzen, sodass ich noch viele als mögliche Stunden, als Zeichen des guten Willens, im April ableisten kann.
Sollte ich bereits jetzt schon das zuständige Amtsgericht über den Umzug informieren, sodass dieses handeln kann oder kann ich das auch vor davor, bereits kurz danach machen? Ich möchte vermeiden, dass ich zu spät dran bin und dann doch noch die Stunden in meinem alten Wohnort ableisten muss.
Vielen Dank!
Bitte entschuldigen Sie zunächst, dass ich Sie durch meine Unterstellung verjüngert habe.
Nachfrage 1:
"Sollte ich bereits jetzt schon das zuständige Amtsgericht über den Umzug informieren, sodass dieses handeln kann oder kann ich das auch vor davor, bereits kurz danach machen?"
Das sollten Sie unbedingt schon jetzt machen, weilm dadurch wesentlich mehr Handlungsspielraum besteht und Sie einen wesentlich besseren Eindruck hinterlassen als wenn Sie "kurz vor Toreschluss" mit Ihrem Anliegen an die zuständige Stelle herantreten.
Zuständig sein dürfte hier im Übrigen der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft Ihres jetzigen Wohnortes. Sehen Sie dazu bitte auf das letzte Schreiben was Sie in dieser Sache von der Behörde erhalten haben. Dort sollte der zuständige Rechtspfleger aufgeführt sein, der Ihr Ansprechpartner ist.
Schildern Sie ihm Ihre Planung und bitten um Mitteilung einer Einsatzstellenübersicht in der Umgebung Ihres anvisierten Umzugsortes und um Mitteilung, ob einem Wechsel der Einsatzstelle aus der Sicht des Bearbeiters etwas entgegensteht.