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BGB §2330

19. Oktober 2015 17:29 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ivo Glemser

Verstorbene Mutter hat in amtlich hinterlegtem und notariell beglaubigtem Testament verfügt:
- Tochter B Alleinerbin
- Tochter C Pflichtteil
Ehemann vorverstorben. Weitere Erben sind nicht vorhanden. Testament ist unstreitig.

Pflichtteilerbin, Tochter C, verlangt von Alleinerbin, Tochter B, Information über den Bestand des Nachlasses einschl. der Information über Schenkungen und verlangt, dass das Verzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.

Vermögenssituation der Verstorbenen:
- kein Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum
- in den letzten 8 Jahren seit Hausverkauf im Jahr 2007 durchschnittliches
Geldvermögen auf Tagesgeldkonto und Girokonto zwischen 170.000 Euro und
185.000 Euro
- Keine Verbindlichkeiten
- monatliche Einkünfte (Renten und Pensionen) ca. 3.100 Euro
- Zinserträge aus Tagesgeldkonto
- monatlicher Eigenanteil Altenheim ca. 1.500 Euro
- Aufgrund der Altenheimzahlungen praktisch keine Steuerzahlungspflicht.

Die Erblasserin hat jeweils 1x jährlich seit mindestens 15 Jahren Geldgeschenke gemacht und zwar:

Zu Weihnachten und an den Geburtstagen
- an Tochter B (Alleinerbin) zwischen 1.000 Euro und 2.500 Euro
- an Ehemann der Tochter B (Alleinerbin) 1.000 – 2.500 Euro
- an ihre einzige Enkelin (Studentin) zwischen 500 Euro und 2.000 Euro

Bis zum Jahr 2007 tätigte sie diese Geschenke durch Bargeld, ab 2007 (Altenheim) durch Überweisungen.

Diese Geschenke waren für die Erblasserin immer selbstverständlich. Mit Beginn des Altenheimaufenthalts bekräftigte sie zusätzlich, dass diese Geschenke erfolgen, weil sich ausschließlich Tochter B (Haupterbin) sowie deren Ehemann und Kind dauernd um sie kümmern. Tochter C hat sie bewusst nicht beschenkt, weil diese vor mehr als 30 Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat.

Frage:
Fallen o.a. Geschenke unter BGB 2330 und können deshalb nicht zur Berechnung eines Pflichtteilergänzungsanspruchs führen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Anstandsschenkungen sind kleinere Zuwendungen aus besonderem Anlass, gerade zu den von Ihnen geschilderten Anlässen (Weihnachten, Geburtstag). Es ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen, ob eine Anstandsschenkung vorlag.

Anhand Ihrer Schilderung des Näheverhältnisses zwischen Erblasserin und Beschenkten und Einkommen und Vermögen der Erblasserin, dürfte eine Anstandsschenkung zu bejahen sein.

Selbst wenn ein Gericht einzelne Zahlungen aufgrund deren Höhe (2.500,00 €) anders beurteilen sollte, so wäre nur der über eine übliche Anstandsschenkung hinausgehende Mehrbetrag in Ansatz zu bringen.

Es könnte dann noch argumentiert werden, dass diese Zahlungen dann Schenkungen auf Grund einer sittlichen Pflicht darstellen. Diese können nämlich höher ausfallen und durch das Motiv der "Pflege im Alter" gerechtfertigt werden.

Zu beachten ist aber, dass auch Anstands- und Pflichtschenkungen im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten anzugeben sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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