Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

BAfög - Rückforderung aus 1997

22. September 2007 11:24 |
Preis: 33€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute einen "Bescheid über die Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 BAföG" bekommen und habe dazu Fragen.

Ich habe am 29.05.1998 Ausbildungsförderung (Schul-BAFöG) für den Zeitraum 09/97 bis 06/98 bewilligt bekommen - damals unter dem Vorbehalt der Rückforderung weil sich das Einkommen meines Vaters im Bewilligungszeitraum nicht abschließend feststellen ließ.

Nun wurde am 18.09.07 das mittlerweile festgestellte Einkommen meines Vaters angerechnet und es ergibt sich daraus eine Rückzahlung.

a) Ist dies rechtens oder ist die Angelegenheit evtl. schon verjährt?

b) Nun wurde das Einkommen meines Vaters des Zeitraums 97/98 angerechnet und nicht das entsprechende zwei Jahre vor Bewilligungszeitraum (1995). Ist es noch möglich, eine Neuberechnung auf Basis diesen Einkommens anzufordern? Oder ist dies durch den damaligen Antrag, das zunächst nicht feststellbare Einkommen 97/98 anrechnen zu lassen, nicht mehr möglich?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 45 SGB X können Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, sofern Sie z. B. unter Vorbehalt ergangen sind, auch bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Bekanntgabe ganz oder teilweise widerrufen werden. Dies Frist ist wohl vorliegend noch nicht abgelaufen.

Hier kommt es aber darauf an, wann das Bafög-Amt von den maßgeblichen Umständen erfahren hat, die eine Rückforderung rechtfertigen. Nach § 45 Abs. 4 SGB X können Widerruf und Rückforderung nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Kenntnisnahme durch der maßgeblichen Umstände durch die Behörde erfolgen. Hier kommt es also darauf an, wann das Bafög-Amt von dem tatsächlichen Einkommen Ihres Vaters Kenntnis erhalten hat.

Nach Ziffer 24.3.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 24 BAFöG können Sie im vorliegenden Fall nicht mehr verlangen, dass das Einkommen nach Zeitraum gemäß § 24 Abs. 1 berechnet wird, da Sie selbst den Antrag auf Änderung des Bemessungszeitraums gestellt haben. Die Berechnung hat somit tatsächlich auch nach dem Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2007 | 13:52

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie kann ich in Erfahrung bringen, wann das Bafög-Amt von dem tatsächlichen Einkommen meines Vaters Kenntnis erhalten hat? Kann ich hierbei auf meine Anträge 1999 und 2000 verweisen, bei denen das Einkommen der Jahre 1997 und 1998 offengelegt worden sind, verweisen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2007 | 18:22

Wenn Sie das Bafög-Amt bereits in den Jahren 1999 und 2000 vollständig und umfassend auf die Einkommenssituation Ihres Vaters im Bewilligungszeitraum hingewiesen haben, spricht einiges dafür, dass eine Rückforderung nunmehr nict mehr möglich ist. Ich würde empfehlen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

Auskunft können Sie im Übrigen vom Amt verlangen, Sie haben auch die Möglichkeit in die Akte Einsicht zu nehmen.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER