Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 45 SGB X
können Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, sofern Sie z. B. unter Vorbehalt ergangen sind, auch bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Bekanntgabe ganz oder teilweise widerrufen werden. Dies Frist ist wohl vorliegend noch nicht abgelaufen.
Hier kommt es aber darauf an, wann das Bafög-Amt von den maßgeblichen Umständen erfahren hat, die eine Rückforderung rechtfertigen. Nach § 45 Abs. 4 SGB X
können Widerruf und Rückforderung nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Kenntnisnahme durch der maßgeblichen Umstände durch die Behörde erfolgen. Hier kommt es also darauf an, wann das Bafög-Amt von dem tatsächlichen Einkommen Ihres Vaters Kenntnis erhalten hat.
Nach Ziffer 24.3.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 24 BAFöG können Sie im vorliegenden Fall nicht mehr verlangen, dass das Einkommen nach Zeitraum gemäß § 24 Abs. 1 berechnet wird, da Sie selbst den Antrag auf Änderung des Bemessungszeitraums gestellt haben. Die Berechnung hat somit tatsächlich auch nach dem Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie kann ich in Erfahrung bringen, wann das Bafög-Amt von dem tatsächlichen Einkommen meines Vaters Kenntnis erhalten hat? Kann ich hierbei auf meine Anträge 1999 und 2000 verweisen, bei denen das Einkommen der Jahre 1997 und 1998 offengelegt worden sind, verweisen?
Wenn Sie das Bafög-Amt bereits in den Jahren 1999 und 2000 vollständig und umfassend auf die Einkommenssituation Ihres Vaters im Bewilligungszeitraum hingewiesen haben, spricht einiges dafür, dass eine Rückforderung nunmehr nict mehr möglich ist. Ich würde empfehlen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Auskunft können Sie im Übrigen vom Amt verlangen, Sie haben auch die Möglichkeit in die Akte Einsicht zu nehmen.