Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Pflicht, bestimmte nach BAföG gewährte Leistungen zurückzubezahlen, ergibt sich aus § 20 BAföG. Abs. 1 dieser Norm verlangt die Rückzahlung, wenn die Leistungsvoraussetzungen zu keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gewährt wurden. Hier war aber offenbar von Juli bis November 2006 ein BAföG-Anspruch gegeben. Ohne detaillierte Kenntnis Ihres Falles, insbesondere Einsicht in die Akten des BAföG-Amtes, kann die Sache zwar nicht abschließend beurteilt werden, doch spricht in Ihrem Fall einiges dafür, dass nur die Leistungen von Dezember 2006 bis Februar 2007 zurückgefordert werden können. Im Hinblick auf den Restbetrag durften Sie auf die Berechtigung der Leistung vertrauen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
BAföG Rückzahlungspflicht
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44
bis 50
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des
§ 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Antwort
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