Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage lässt sich recht einfach aus dem Gesetz beantworten:
§ 22 BAföG
(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a
des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Es ist also leider nicht möglich, das Einkommen, das Sie im Bewilligungszeitraum erzielt haben, irgendwie umzuverteilen, so dass es einem anderen Bewilligungszeitraum zugeschlagen werden kann.
Möglicherweise ist aber die Berechnung Ihres Einkommens im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes fehlerhaft, etwa wenn Steuern, Abgaben oder Werbungskosten nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Dies sollten Sie gegebenenfalls noch einmal rechtsanwaltlich überprüfen lassen.
Auch wenn ich Ihnen leider keine positive Antwort geben konnte, hoffe ich dennoch, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft helfen konnte. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 26.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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In wie weit kann ich besondere Ausbildungskosten geltend machen?
Ich habe mir (in den letzten 12 Monaten) für das Studium ein Notebook (Wert 1500 Euro) gekauft.
Sehr geehrter Fragesteller,
spät, doch hoffentlich nicht zu spät erfolgt nun meine Antwort auf Ihre Nachfrage:
Eine Geltendmachung besonderer Ausbildungskosten bei der Einkommensberechnung ist im Gesetz nicht vorgesehen, diesbezügliche Urteile, die die Geltendmachung akzeptieren oder ablehnen, sind meines Wissens nicht veröffentlicht. Da es für die Geltendmachung der besonderen Ausbildungskosten keine gesetzliche Grundlage gibt, ist es wahrscheinlich, dass Sie diese Kosten nicht ansetzen dürfen. Ein Versuch schadet jedoch nicht, möglicherweise wird das zuständige Amt Ihren Kostenansatz tatsächlich akzeptieren. Machen Sie die Kosten also geltend, dann wissen Sie, wie "Ihr" Amt dazu steht.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)