Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Gibt es eine Möglichkeit, dass die Kredite / Steuern meiner Eltern gegen das Einkommen gerechnet werden?"
Die Einkommensanrechnung ist in den §§ 21 ff. BAföG verbindlich festgelegt. Als Einkommen gilt grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 EStG
. Die Kreditverpflichtungen spielen dabei in der Regel keine Rolle, weil man ansonsten durch entsprechende Belastungen eine quasi einkommensunabhängige Förderung erreichen könnte. Die Kredite können allenfalls im Rahmen des § 25 VI BAföG eine Rolle spielen, wenn der Antrag auf Erhöhung des anrechenfrei bleibenden Betrages zur Vermeidung unbilliger Härten Erfolg hätte. Dabei wird es dann auf Art und Grund der Kredite ankommen.
In den Bereich der elternunabhängigen Förderung nach § 11 IIa, III BAföG fallen Sie nach Ihrer Schilderung ebenfalls nicht (noch keine 3 Jahre im Beruf gearbeitet).
Fraglich ist eventuell auch, ob der angestrebte Besuch der Fachschule überhaupt eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung ist. Dies wäre aber ohnehin vorab mit dem Amt für Ausbildungsförderung abzuklären.
Frage 2:
"Gibt es weitere Möglichkeiten an Geld zu kommen zB. Wohngeld, o.Ä....,
in deren Berechnung nicht das Einkommen der Eltern fällt?"
Ja, die gibt es.
Die für Sie interessanteste Möglichkeit der Förderung wäre hier wohl das sog. "Meister BAföG". Dabei blieben die Einkünfte Ihrer Eltern unberücksichtigt. Dazu muss das schulische Vollzeitangebot förderungsfähig sein. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie in der Regel direkt von der Schule selbst oder vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
Für weitere Informationen zum Thema Meister BAföG verweise ich Sie auf die übersichtliche Internetpräsenz des Bundesamts für Forschung und Technik unter
http://www.meister-bafoeg.info/de/36.php
Daneben kommt ggf die Beantragung eines Bildungskredits in Betracht. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch, die Mittel werden vielmehr nach Budget ( also Haushaltslage) vergeben.
Weitergehende Informationen zum Bildungskredit finden Sie unter-:
http://www.das-neue-bafoeg.de/de/110.php
und
http://bit.ly/LEdWac
Wohngeld allein wird zur Ausbildungsförderung sicher nicht reichen. Wohngeld dient zudem nicht primär der Ausbildungsförderung, sondern als Ausgleich aufgrund unzumutbarer Aufwendungen für angemessenen Wohnraum, § 7 SGB I
. Beantragen könne Sie Wohngeld aber in jedem Fall. Sie müssen aber die Art der konkret bezogenen Förderung (BAföG, Meister BAföG,) angeben, da hier Wechselwirkungen bestehen können, die zum Ausschluss des Wohngelds führen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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