Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie sind als Arbeitnehmer provisionsberechtigt und haben deshalb einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Urlaubs. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang Ihnen im Fall des Urlaubs Urlaubsentgelt nach dem BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) zusteht.
Grundsätzlich haben Sie schon die anzuwendende Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
genannt. Damit berechnet sich der vom Arbeitgeber als Teil des Urlaubsentgelts fortzuzahlende Provisionsausfall auf der Grundlage der letzten 13 Wochen.
2.
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, den Rechtsstreit beim Arbeitsgericht selbst zu führen. Allerdings müssen Sie hierzu in der Lage sein, eine Klageschrift zu fertigen.
Wenn Sie diese Hürde genommen haben, kommt es zur Güteverhandlung. Ziel der Güteverhandlung ist es, den Rechtsstreit durch eine vergleichsweise Einigung zu beenden.
Natürlich kann ich nicht beurteilen, ob und inwieweit Sie eine Aussicht auf Erfolg haben, da es entscheidend darauf ankommt, welche Rechtskenntnisse Sie sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht haben.
Besser ist es natürlich, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nachteil ist, daß Sie die Kosten des Rechtsstreits in der I. Instanz, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, selbst tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
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