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Autoverkäufer auf Provisionsbasis bekommt kein Urlaubsentgelt bzw. keinen Ausgleich

4. November 2013 13:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Autoverkäufer bei einem Vertragshändler. Mein monatliches Gehalt setzt sich aus einem Fixum (500€) und Provisionen (15% vom Ertrag für ein ausgeliefertes Fahrzeug) zusammen.
Wenn ich Urlaub nehme bzw. ein gesetzl. Feiertag ist, kann ich keine Autos verkaufen und es entsteht für mich ein finanzieller Nachteil, weil ich kein Urlaubsentgelt bzw. Ausgleich bekomme. Laut meinem Arbeitsvertrag ist in den 15% Provision das Entgelt für Urlaubstage und gesetzl. Feiertage bereits enthalten (ist meiner Meinung nach nicht rechtens).
Laut § 11 BUrlG stehen mir noch ca. 1.700€ zu. Mein Chef ist der Ansicht, dass er mit seiner Regelung im Recht ist und hat mir vorgeschlagen vor das Arbeitszuricht zu ziehen.
Mittlerweile habe ich gekündigt.
Denken Sie, dass ich vor Gericht ohne Anwalt (ich würde mich selbst vertreten) eine Chance gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber habe?

Vielen Dank im Voraus!

4. November 2013 | 14:43

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Sie sind als Arbeitnehmer provisionsberechtigt und haben deshalb einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Urlaubs. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang Ihnen im Fall des Urlaubs Urlaubsentgelt nach dem BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) zusteht.

Grundsätzlich haben Sie schon die anzuwendende Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannt. Damit berechnet sich der vom Arbeitgeber als Teil des Urlaubsentgelts fortzuzahlende Provisionsausfall auf der Grundlage der letzten 13 Wochen.

2.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, den Rechtsstreit beim Arbeitsgericht selbst zu führen. Allerdings müssen Sie hierzu in der Lage sein, eine Klageschrift zu fertigen.

Wenn Sie diese Hürde genommen haben, kommt es zur Güteverhandlung. Ziel der Güteverhandlung ist es, den Rechtsstreit durch eine vergleichsweise Einigung zu beenden.

Natürlich kann ich nicht beurteilen, ob und inwieweit Sie eine Aussicht auf Erfolg haben, da es entscheidend darauf ankommt, welche Rechtskenntnisse Sie sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht haben.

Besser ist es natürlich, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nachteil ist, daß Sie die Kosten des Rechtsstreits in der I. Instanz, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, selbst tragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


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