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Auto-Leasing als Gewerbetreibender

13. Dezember 2017 15:10 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Bretzel

Hallo,

Fiktives Beispiel:
Person A ist Teilinhaber einer GbR, die 2 Personen gehört (A und B). die GbR ist bilanzierungspflichtig.

Person A interessiert sich für ein Gewerbeleasing Angebot über 12 Monate, welches eine Rate von 150 € netto pro Monat hat.
Brutto wären das also 178,50 Euro.
Das Auto besitzt einen Bruttolistenpreis von 40.000 Euro.

Da Person A das Fahrzeug auch privat nutzt muss dementsprechend versteuern, entweder durch ein Fahrtenbuch oder die 1% Regel.
Da Person A kein Fahrtenbuch führen will, entscheidet er sich für die 1% Regel. Das bedeutet aber, dass 400 € im Monat als Gewinn verbucht werden müssen.

Dagegen rechnen kann man folgende Kosten:
- Versicherung (Bsp. 75 Euro)
- Leasing rate (150€)

Bleibt man immer noch bei einem Gewinn von 225 Euro, der versteuert werden muss. Also ein "Minusgeschäft".

Stimmen diese Angaben soweit?

Und jetzt der Gegenvorschlag.
Kann Person A den Vertrag über die Firma abschließen, aber dann vom privaten Konto und dementsprechend den Bruttopreis bezahlen und das ganze Auto steuerrechtlich unternehmenstechnisch außen vor lassen?

Im Grunde also wie der "private" Einsatz einer METRO Karte. Hier kauft man auch mit der Karte der Firma ein, bezahlt aber privat und gibt es auch nie bei der Steuer an.

Sprich Person A zahlt dem Leasingunternehmen den Bruttopreis. Das Leasingunternehmen führt die USt. ab.
Person A hingegen setzt auch keine Leasingrate, KFZ-Versicherung oder Sonstiges vom Unternehmen / buchhalterisch ab.

Ist sowas erlaubt oder wo könnte es Probleme geben?

Über eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen angenommenen Zahlen zur steuerlichen Behandlung sind grundsätzlich stimmig, Sie müssen die Rechnung systematisch allerdings "anders herum" sehen: Ordnen Sie das Fahrzeug dem Gewerbebetrieb zu, können Sie sämtliche Kosten (Leasingrate, Kraftstoff, Steuer, Versicherung) in der GuV-Rechnung als Betriebsausgaben ansetzen und so Ihren Gewinn mindern. Im Gegenzug müssen Sie für den Anteil der Privatnutzung dann fiktive Einnahmen buchen, entweder nach 1 % Methode oder auf Basis eines Fahrtenbuchs.

Ob und in welchem Umfang Sie ein "gewerblich" geleastes Fahrzeug steuerlich tatsächlich dem Gewerbebetrieb zuordnen, schreibt der Leasinggeber nicht vor. Hier dient die Abgrenzung von "Privatleasing" und "Gewerbeleasing" regelmäßig vor allem zur Unterscheidung im Rahmen der Bonitätsprüfung. Sie können also grundsätzlich als Selbstständiger die günstigeren Gewerbekonditionen nutzen, ohne dass Sie das Fahrzeug tatsächlich steuerlich als Teil des Gewerbebetriebs behandeln.

Etwas anderes gilt hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs: hier sehen manche Leasingverträge vor, dass die Nutzung z. B. überwiegend im Gewerbebetrieb erfolgen muss. Ob das hier der Fall ist, und ob eine abweichende Nutzung dann Sanktionen auslösen würde, kann ich aber natürlich nicht sagen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2018 | 21:11

Danke für Ihre schnelle Antwort. Eine Rückfrage hierzu:
Sie schreiben:
"Ordnen Sie das Fahrzeug dem Gewerbebetrieb zu, können Sie sämtliche Kosten (Leasingrate, Kraftstoff, Steuer, Versicherung) in der GuV-Rechnung als Betriebsausgaben ansetzen und so Ihren Gewinn mindern."

Beinhaltet dass auch die Leasing-Sonderzahlung am Anfang, sowie ggf. die Restwertzahlung / Ablösung des Autos? Können diese voll im gleichen Monat abgesetzt werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2018 | 12:32

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

1. Die Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrages gehört zu Ihrem gewerblich genutzten Fahrzeug und fällt daher auch unter die Betriebsausgaben. Diese "erste Rate" können Sie im Monat der Zahlungspflicht oder der Zahlung (Soll-/Ist-Versteuerung) vollständig in der GuV erfassen.

2. Bei einer eventuellen Übernahme des Fahrzeugs am Ende der Leasingdauer handelt es sich um einen Kauf. Die dafür anfallende Zahlung stellt Anschaffungskosten des Fahrzeugs dar. Überschreitet der Zahlungsbetrag die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 1.1.2018: 800 Euro netto), können Sie den Betrag nicht sofort vollständig erfassen. Sie müssen vielmehr die Anschaffungskosten über den Zeitraum nach AfA-Tabelle abschreiben, können also nur die jeweilige Jahresabschreibung in der GuV als Ausgaben buchen.

Mit freundlichem Gruß

Florian Bretzel
Rechtsanwalt

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