Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen angenommenen Zahlen zur steuerlichen Behandlung sind grundsätzlich stimmig, Sie müssen die Rechnung systematisch allerdings "anders herum" sehen: Ordnen Sie das Fahrzeug dem Gewerbebetrieb zu, können Sie sämtliche Kosten (Leasingrate, Kraftstoff, Steuer, Versicherung) in der GuV-Rechnung als Betriebsausgaben ansetzen und so Ihren Gewinn mindern. Im Gegenzug müssen Sie für den Anteil der Privatnutzung dann fiktive Einnahmen buchen, entweder nach 1 % Methode oder auf Basis eines Fahrtenbuchs.
Ob und in welchem Umfang Sie ein "gewerblich" geleastes Fahrzeug steuerlich tatsächlich dem Gewerbebetrieb zuordnen, schreibt der Leasinggeber nicht vor. Hier dient die Abgrenzung von "Privatleasing" und "Gewerbeleasing" regelmäßig vor allem zur Unterscheidung im Rahmen der Bonitätsprüfung. Sie können also grundsätzlich als Selbstständiger die günstigeren Gewerbekonditionen nutzen, ohne dass Sie das Fahrzeug tatsächlich steuerlich als Teil des Gewerbebetriebs behandeln.
Etwas anderes gilt hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs: hier sehen manche Leasingverträge vor, dass die Nutzung z. B. überwiegend im Gewerbebetrieb erfolgen muss. Ob das hier der Fall ist, und ob eine abweichende Nutzung dann Sanktionen auslösen würde, kann ich aber natürlich nicht sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre schnelle Antwort. Eine Rückfrage hierzu:
Sie schreiben:
"Ordnen Sie das Fahrzeug dem Gewerbebetrieb zu, können Sie sämtliche Kosten (Leasingrate, Kraftstoff, Steuer, Versicherung) in der GuV-Rechnung als Betriebsausgaben ansetzen und so Ihren Gewinn mindern."
Beinhaltet dass auch die Leasing-Sonderzahlung am Anfang, sowie ggf. die Restwertzahlung / Ablösung des Autos? Können diese voll im gleichen Monat abgesetzt werden?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Die Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrages gehört zu Ihrem gewerblich genutzten Fahrzeug und fällt daher auch unter die Betriebsausgaben. Diese "erste Rate" können Sie im Monat der Zahlungspflicht oder der Zahlung (Soll-/Ist-Versteuerung) vollständig in der GuV erfassen.
2. Bei einer eventuellen Übernahme des Fahrzeugs am Ende der Leasingdauer handelt es sich um einen Kauf. Die dafür anfallende Zahlung stellt Anschaffungskosten des Fahrzeugs dar. Überschreitet der Zahlungsbetrag die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 1.1.2018: 800 Euro netto), können Sie den Betrag nicht sofort vollständig erfassen. Sie müssen vielmehr die Anschaffungskosten über den Zeitraum nach AfA-Tabelle abschreiben, können also nur die jeweilige Jahresabschreibung in der GuV als Ausgaben buchen.
Mit freundlichem Gruß
Florian Bretzel
Rechtsanwalt