Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
In Unkenntnis der steuerrechtlichen Vorschriften des Königreiches Schweden möchte ich auf die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens D/S beziehen.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweden/001_a.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Insbesondere Artikel 6 schreibt dem Belegenheitsstaat der Immobilie die Besteuerungsrechte zu. Einkünfte aus Immobilien sind in der Regel die aus Vermietung und Verpachtung oder wie beschrieben Einkünfte aus forst- und landwirtschaftlichen Betrieben.
Auch Artikel 7 scheint hier einschlägig zu sein, da Sie von einem Gewerbe sprechen. Für ein Gewerbe ist es nicht notwendig, dass wegen der nur kurzen Vermietungszeit, auch tatsächlich Gewinne erwirtschaftet werden. Entscheidend ist nur die auf Gewinn hin ausgerichtete Tätigkeit. Als Betriebsstätte wäre das erworbene Haus anzusehen, so dass auch hiernach ein Besteuerungsrecht über die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung an Schweden fallen würden.
In der Annahme, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Besteuerung in Schweden existiert, wären Sie mit Ihren Einkünften in Schweden steuerpflichtig. Mit der Steuerpflicht einher geht auch grundsätzlich eine Erklärungspflicht, da ja ansonsten der besteuernde Staat keine Bemessungsgrundlage für die ggf. anfallenden Steuern hätte. Soweit der Steuerpflichtige keine Erklärung abgibt, kann ggf. jedenfalls nach deutschem Recht, diese Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen geschätzt werden. Wie gesagt in Unkenntnis der schwedischen Regelungen, wäre es aber grundsätzlich Möglich, dass auch hier eine solche ähnlich lautende Regelung besteht.
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.schwedisch-translator.de/schweden/einkommenssteuer.html und http://www.taxeringskalendern.se/
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt